Die Stäbe der Panzer- und Panzergrenadierdivisionen des Heeres sind für Soldaten nicht personalratfähig. Die diesen Stäben angehörenden Soldaten werden vielmehr ausschließlich durch Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz vertreten.
Der Stab der 10. Panzerdivision ist keine Dienststelle, in der nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Soldatenbeteiligungsgesetz eine Personalvertretung gewählt wird, insbesondere keine "entsprechende Dienststelle" i. S. von Satz 2 dieser Vorschrift, sondern er ist der Stab eines Verbandes i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Soldatenbeteiligungsgesetz mit der Folge, dass die ihm angehörenden Soldaten Vertrauenspersonen wählen.