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Personalratsbeteiligung

Entscheidungen der Gerichte

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 13 Sa 931/08 vom 19.09.2008

Nach dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 PersVG Brandenburg ist der Arbeitgeber durch die typologisierende Bezeichnung des Befristungsgrundes auf diesen festgelegt.

Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber den Sachgrund in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen Sachgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat.

§ 14 Abs. 2 TzBfG ist aber ein andersartiger Rechtfertigungsgrund für eine Befristung als die Geltendmachung eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. TzBfG. Das Nachschieben dieses Rechtfertigungsgrundes nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist dem beklagten Land daher verwehrt?????

LAG-HAMM – Urteil, 12 (5) Sa 282/04 vom 15.02.2005

Die Mitteilung des Sachgrundes für die Befristung seiner Art nach (hier: Vertretung) ist nicht deshalb entbehrlich, weil in der Vergangenheit Befristungen ausschließlich zur Vertretung erfolgten.

BAG – Urteil, 7 AZR 629/03 vom 05.05.2004

Das nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 ThürPersVG bestehende Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse bezieht sich nicht auf die in einem Verlängerungsvertrag vereinbarte Befristung, sondern auf die mit der Verlängerung verbundene Einstellung des Arbeitnehmers. Eine Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung.

BAG – Urteil, 2 AZR 532/99 vom 07.12.2000

Leitsatz:

Der Ausschluß der Beamtenstellen von Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts von der Mitbestimmung (§ 77 Abs. 1 Satz 2, § 79 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) erfaßt auch Angestellte, die zwar keine Beamtenstelle innehaben, aber eine Stellung bekleiden, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ausnahmevorschrift einer Beamtenstelle ab A 16 entspricht.

Für die Frage, ob es sich um eine entsprechende Angestelltenstelle iSd. § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG handelt, kommt es auf die Funktionsgleichwertigkeit mit der von der Mitbestimmung ausgenommenen Beamtenstelle an.

Entscheidend für die Anwendung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auf nach privatrechtlichen Grundsätzen geführte öffentlich-rechtliche Anstalten ist der Vergleich mit der besoldungsmäßigen Einstufung der Spitzenpositionen und der darunter befindlichen Leitungsebenen entsprechender Bundesbehörden und von der Besoldungsordnung erfaßter Anstalten des öffentlichen Rechts. Landesrundfunkanstalten sind insoweit mit Bundesoberbehörden vergleichbar.

Hinweise des Senats:

Teilprojektleiter für das Neubauvorhaben eines Landesrundfunkhauses

Aktenzeichen: 2 AZR 532/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 7. Dezember 2000
- 2 AZR 532/99 -

I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 7 Ca 4036/96 -
Urteil vom 10. April 1997

II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 9 Sa 585/97 -
Urteil vom 19. August 1999

BAG – Urteil, 2 AZR 375/99 vom 08.06.2000

Leitsätze:

§ 21 Abs. 5 SchwbG 1986 ist analog anzuwenden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren wie das in §§ 79 ff. PersVG Berlin geregelte Verfahren durchzuführen ist (Bestätigung von BAG 21. Oktober 1983 - 7 AZR 281/82 - BAGE 43, 368).

Hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB sowohl die erforderliche Zustimmung des Personalrats beantragt als auch bei verweigerter Zustimmung das weitere Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, so kann demgemäß die Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird.

Es reicht nicht aus, daß der Arbeitgeber lediglich kurz vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist beim Personalrat die Zustimmung zur Kündigung beantragt und nach Ablauf der Frist bei verweigerter Zustimmung das weitere Mitbestimmungsverfahren einleitet.

Aktenzeichen: 2 AZR 375/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000
- 2 AZR 375/99 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 91 Ca 46473/97 -
Urteil vom 7. Mai 1998

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 5 Sa 97/98 -
Urteil vom 15. Dezember 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 138/99 vom 16.03.2000

Leitsätze:

Der Ausschluß jeglicher Beteiligung des Personalrats bei Kündigungen gegenüber Angestellten auf mit Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts vergleichbaren Stellen in § 68 Nr. 4 PersVG LSA und anderen Personalvertretungsgesetzen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Aktenzeichen: 2 AZR 138/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. März 2000
- 2 AZR 138/99 -

I. Arbeitsgericht
Stendal
- 7 Ca 414/97 -
Urteil vom 18. März 1998

II. Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt
- 10 Sa 429/98 -
Urteil vom 3. Dezember 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 926/98 vom 01.07.1999

Leitsatz:

Art. 33 Abs. 2 GG schränkt nicht das Recht des öffentlichen Arbeitgebers ein, während der 6-monatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des neueingestellten Arbeitnehmers zu überprüfen; dies gilt auch bei einer Einstellung nach Durchführung eines Auswahlverfahrens (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16. Dezember 1982 - 2 AZR 144/81 - AP Nr. 19 zu Art. 33 Abs. 2 GG).

Aktenzeichen: 2 AZR 926/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 01. Juli 1999
- 2 AZR 926/98 -

I. Arbeitsgericht
Braunschweig
- 7 Ca 605/97 -
Urteil vom 05. Dezember 1997

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 15 Sa 317/98 -
Urteil vom 16. September 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 427/98 vom 11.03.1999

Leitsätze:

1. Wird eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer mangels Vorlage der Vollmacht des Kündigenden erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen, so ist dies jedenfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB (im Anschluß an BAG Urteil vom 30. Mai 1978 - 2 AZR 633/76 - AP Nr. 2 zu § 174 BGB).

2. Sinn und Zweck des tariflichen Alterskündigungsschutzes - hier § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 1 BAT - erfordern es im Falle einer allein noch möglichen außerordentlichen, fristlosen Kündigung, dem altersgesicherten Arbeitnehmer zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs eine der fiktiven Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuräumen, wenn einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne gesteigerten Kündigungsschutz bei gleicher Sachlage nur fristgerecht gekündigt werden könnte (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im BAG-Urteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB).

3. Zur Notwendigkeit der Personalratsbeteiligung bei der außerordentlichen Kündigung eines angestellten außerplanmäßigen Professors.

Aktenzeichen: 2 AZR 427/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 11. März 1999
- 2 AZR 427/98 -

I. Arbeitsgericht
Kassel
- 4 Ca 390/96 -
Urteil vom 19. September 1996

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 12 Sa 2032/96 -
Urteil vom 05. Februar 1998

BAG – Urteil, 7 AZR 287/06 vom 13.06.2007

BAG – Urteil, 7 AZR 293/06 vom 18.04.2007


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