1. Personalmangel (hier: im Polizeivollzugsdienst) kann als dienstlicher Belang der voraus-setzungslosen Antragsteilzeit nach § 80 a LBG entgegenstehen, wenn zu befürchten ist, dass es bei Zulassung der beantragten Arbeitszeitreduzierung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle kommen wird.
2. Dienststelle im Sinne der beamtenrechtlichen Teilzeitregelung ist die Behörde (hier: das Polizeipräsidium).
3. Die auf der Tatbestandsebene eine Ablehnung des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung rechtfertigenden dienstlichen Belange unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung.
4. Die das dienstliche Bedürfnis (vor)prägende Entscheidung über die zur effektiven Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals ist dagegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
1. Zur Nachholbarkeit der Begründung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens um ein öffentliches Amt.
2. Zur Personalgewalt der Niedersächsischen Landesregierung und zur eigenverantwortlichen Ressortleitung der Ministerinnen und Minister.
3. Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen. Ältere Beurteilungen stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern zu treffen ist (im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16.02 - und Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -).
4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung verwendeten Beurteilung bewirken können, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist.