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BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 10.02 vom 27.02.2003

Rechtsgebiete:VwGO, BRRG, LBG NRW, LBH NRW
Schlagworte:Aktenwidrigkeit, Bundesrahmenrecht als revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab, irrevisibles Landesrecht, Rahmenrechtskonformität -, Überprüfung der Auslegung - auf Rahmenrechtskonformität, Personaldaten der Beamten, Auskunftsanspruch, Pflicht des Dienstherrn zur Nennung von Denunzianten, leichtfertige Bezichtigung, Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO.
Stichwort:Personaldaten der Beamten
Leitsatz:Ist Prüfungsmaßstab für das Revisionsrecht eine Vorschrift des Bundesrahmenrechts, hat das Revisionsgericht auch zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts innerhalb der vom Rahmenrecht gezogenen, für den Landesgesetzgeber verbindlichen Grenzen gehalten hat.

Wird ein Beamter bei seinem Dienstherrn leichtfertig oder wider besseres Wissen der Korruption bezichtigt, muss der Dienstherr ihm den Denunzianten nennen, auch wenn diesem Vertraulichkeit zugesichert worden war.

Die Beweisaufnahme, ob der Informant leichtfertig oder wider besseres Wissen gehandelt hat, ist im Zwischenverfahren nach § 99 Nr. 2 VwGO durchzuführen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 10.02




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