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LAG-MUENCHEN – Beschluss, 11 TaBV 45/07 vom 19.12.2007

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Personalcomputer
Stichwort:Personalcomputer
Leitsatz:1. Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

2. Bei der Feststellung der "Erforderlichkeit" im Sinne des Gesetzes hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen.

3. Zu der in § 40 Abs. 2 BetrVG erwähnten Informations- und Kommunikationstechnik gehören insbesondere auch Computer mit entsprechender Software.

4. Der Betriebsrat kann die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software allerdings - ebenso wie die übrigen in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Sachmittel - vom Arbeitgeber nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

5. In einem Betrieb mit ca. 120 Arbeitnehmern, mit 38 räumlich bis zu 30 km voneinander entfernten Betriebsstätten, mit einem 7-köpfigen Betriebsrat, dessen Mitglieder in verschiedenen Betriebsstätten mit z.T. unterschiedlichen Arbeitszeiten beschäftigt sind, darf der Betriebsrat die Nutzung einer Textverarbeitung mittels eines - nicht vernetzten - Personalcomputers nebst Drucker für erforderlich im Sinne von § 40 BetrVG halten.

6. Ohne die begehrte Nutzungsmöglichkeit wird der Betriebsrat in der sachgerechten Ausübung seines Betriebsratsamts signifikant beeinträchtigt, weil die betriebsratsinternen Entscheidungs- und Meinungsbildungsprozesse sowie die gremienbezogene Dokumentation qualitativ eingeschränkt sind, ferner weil sich ohne die Nutzung eines Personalcomputers mit Textverarbeitung die Kommunikation mit dem Arbeitgeber, der über eine Textverarbeitung verfügt, als ungleichgewichtig erweist. Dieses widerspricht jedoch dem Anliegen des Betriebsverfassungsgesetzes.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 11 TaBV 45/07



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, PL 15 S 2437/00 vom 09.10.2001

Rechtsgebiete:LPVG
Schlagworte:Geschäftsbedarf, erforderlicher Umfang, Personalcomputer, Darlegung der Erforderlichkeit, Beurteilungsspielraum, eigenständiges modernes EDV-System, Arbeitserleichterung
Stichwort:Personalcomputer
Leitsatz:Zur Frage der Erforderlichkeit eines eigenständigen modernen EDV-Systems zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben des Personalrats.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, PL 15 S 2437/00


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