JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Personalbeschaffung
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Geschlecht, Diskriminierung, Entgelt |
| Stichwort: | Personalbeschaffung |
| Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 15 Sa 517/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, AÜG |
| Schlagworte: | Einstellung, Leiharbeitnehmer, gewerbsmäßig, Konzern |
| Stichwort: | Personalbeschaffung |
| Leitsatz: | 1. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebes hat einen Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG i. V. m. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 AÜG, wenn der gewerbsmäßig handelnde Verleiher keine Erlaubnis hat. 2. Auch ein Verleiher, der auf Selbstkostenbasis tätig wird, betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, wenn sich dies wirtschaftlich positiv auf den Konzern auswirkt, zu dem er gehört. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Konzernmutter im Wege eines Geschäftsbersorgungsvertrages sämtliche im Zusammenhang mit der Verleihung von Arbeitnehmern anfallende Verwaltungsaufgaben für den Verleiher übernimmt und zwischen beiden ein Gewinnabführungsvertrag existiert. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 4 TaBV 9/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, AÜG, TzBfG, BGB, AktG |
| Schlagworte: | Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, Arbeitnehmerüberlassung, vorübergehend, gewerbsmäßig, Konzern, intern, Konzernmutter, Gewinnerzielungsabsicht, mittelbare Gewinnerzielungsabsicht, Wirtschaftsunternehmen, Rechtsmissbrauch, Umgehungsgeschäft |
| Stichwort: | Personalbeschaffung |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 4 TaBV 13/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, AÜG |
| Schlagworte: | Arbeitnehmerüberlassung, vorübergehend, gewerbsmäßig, konzernintern, Gewinnerzielungsabsicht |
| Stichwort: | Personalbeschaffung |
| Leitsatz: | Im Rahmen konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung darf bei der Prüfung, ob der Verleiher bei der Arbeitnehmerüberlassung mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, nicht nur auf den Verleiher abgestellt werden, wenn dieser lediglich als rechtliche Hülle existiert und zu eigenen Handlungen am Markt oder auch konzernintern gar nicht in der Lage ist, weil er über keine Betriebsmittel und mit Ausnahme der Leiharbeitnehmer über kein eigenes Personal verfügt. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 6 TaBV 11/08 | |
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