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Personalbeschaffung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 15 Sa 517/08 vom 30.07.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Geschlecht, Diskriminierung, Entgelt
Stichwort:Personalbeschaffung
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 15 Sa 517/08



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 4 TaBV 9/08 vom 03.07.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, AÜG
Schlagworte:Einstellung, Leiharbeitnehmer, gewerbsmäßig, Konzern
Stichwort:Personalbeschaffung
Leitsatz:1. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebes hat einen Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG i. V. m. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 AÜG, wenn der gewerbsmäßig handelnde Verleiher keine Erlaubnis hat.

2. Auch ein Verleiher, der auf Selbstkostenbasis tätig wird, betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, wenn sich dies wirtschaftlich positiv auf den Konzern auswirkt, zu dem er gehört. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Konzernmutter im Wege eines Geschäftsbersorgungsvertrages sämtliche im Zusammenhang mit der Verleihung von Arbeitnehmern anfallende Verwaltungsaufgaben für den Verleiher übernimmt und zwischen beiden ein Gewinnabführungsvertrag existiert.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 4 TaBV 9/08

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 4 TaBV 13/08 vom 03.07.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, AÜG, TzBfG, BGB, AktG
Schlagworte:Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, Arbeitnehmerüberlassung, vorübergehend, gewerbsmäßig, Konzern, intern, Konzernmutter, Gewinnerzielungsabsicht, mittelbare Gewinnerzielungsabsicht, Wirtschaftsunternehmen, Rechtsmissbrauch, Umgehungsgeschäft
Stichwort:Personalbeschaffung
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 4 TaBV 13/08

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 6 TaBV 11/08 vom 02.07.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, AÜG
Schlagworte:Arbeitnehmerüberlassung, vorübergehend, gewerbsmäßig, konzernintern, Gewinnerzielungsabsicht
Stichwort:Personalbeschaffung
Leitsatz:Im Rahmen konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung darf bei der Prüfung, ob der Verleiher bei der Arbeitnehmerüberlassung mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, nicht nur auf den Verleiher abgestellt werden, wenn dieser lediglich als rechtliche Hülle existiert und zu eigenen Handlungen am Markt oder auch konzernintern gar nicht in der Lage ist, weil er über keine Betriebsmittel und mit Ausnahme der Leiharbeitnehmer über kein eigenes Personal verfügt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 6 TaBV 11/08


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