1. Zum Auskunftsanspruch eines Stellenbewerbers gegen ein Personalberatungsunternehmen über die Identität des Auftraggebers (potentiellen Arbeitgebers) wegen einer Stellenanzeige, in der sich u. a. der Satz befindet: "Das ideale Alter liegt zwischen Mitte und Ende 30."
2. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen "Altersdiskriminierung" besteht hier jedenfalls vor Inkrafttreten des AGG nicht.