Die Niederschrift über ein schulfachliches Überprüfungsgespräch kann im Rahmen des bei einer Personalauswahlentscheidung gebotenen aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleichs nur dann verwertet werden, wenn sie selbst hinreichend aktuell ist.
Dies setzt voraus, dass die Überprüfung im Zeitpunkt der Niederschrift nicht länger als fünf Monate zurückliegt. Enthält die Niederschrift neben dem zeitlichen und inhaltlichen Ablauf des Verfahrens auch zum Ergebnis der Überprüfung vergleichende und wertende Erwägungen, die für Dritte nachvollziehbar sind, so bestehen keine Bedenken gegen ihre Verwertung, wenn bis zur Auswahlentscheidung nicht mehr als zwölf Monate verstrichen sind.