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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10017/06.OVG vom 16.05.2006

Rechtsgebiete:GG, VersammlG, LGebG
Schlagworte:Abgabe, Abgabenrecht, Amtshandlung, Anmelder, Auflage, Aufwand, Aufzug, Bedeutung, Demonstration, Gebühr, Gebührenfestsetzung, Gebührenrecht, Gebührenschuldner, Gegendemonstration, Gespräch, Kooperation, Kooperationsgespräch, Kosten, Kostenschuldner, Personal, Personalaufwand, Personalkosten, Schuldner, Versammlung, Versammlungsfreiheit, Versammlungsrecht, Verwaltungsaufwand
Stichwort:Personalaufwand
Leitsatz:1. Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes ist grundsätzlich zulässig und verstößt nicht gegen Art. 8 Abs. 1 GG.

2. Der Anmelder einer Versammlung kann für die Erteilung von Auflagen, die er nicht veranlasst hat (hier: Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gegendemonstration), nicht zu Gebühren herangezogen werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10017/06.OVG




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