Ein Berufssoldat hat keinen Anspruch darauf, nach den Bestimmungen des Personalanpassungsgesetzes (2001) vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden.
Der Anspruch des Soldaten auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung beschränkt sich auf die Beachtung des Gleichheitssatzes. Das Personalanpassungsgesetz gibt keinen Anspruch auf Berücksichtigung persönlicher Interessen des Soldaten.
§ 1 des Personalanpassungsgesetzes räumt den Berufssoldaten kein subjektives öffentliches Recht auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder doch jedenfalls ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber ein. Ihnen steht insbesondere auch kein auf die Beachtung des Gleichheitssatzes beschränkter Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die von ihnen gewünschte Zurruhesetzung zu.