1. Zur Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung eines Jugendhilfeträgers über den Antrag des Trägers eines Waldorfkindergartens, die finanzielle Förderung der Personalkosten auch außerhalb seiner Gebietsgrenzen vorzunehmen (Fortführung von OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 2003, 7 A 10859/02.OVG - ESOVGRP -).
2. Zur weiteren Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Förderungsregelung des § 74 Abs. 1 SGB VIII bis zum Gebrauchmachen der in § 74a SGB VIII eröffneten landesgesetzgeberischen Regelungsbefugnis.
1. Zur Beteiligung der Gemeinden, die nicht Träger einer Kindertagesstätte sind, an den Personalkosten einer Kindertagesstätte (wie Urteil vom 16. September 1997 - 7 A 10388/07.OVG -, AS 26, 36).
2. Für den Begriff der "besonderen finanziellen Leistungsschwäche" der Gemeinde, von dem die Ausnahme hinsichtlich der finanziellen Beteiligung abhängt, kommt es nicht auf einen Vergleich mit der mehr oder weniger großen Zahl entsprechender Gemeinden im Kreisgebiet an, sondern darauf, ob auf mittlere Sicht trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeglicher Sparmöglichkeit ein Haushaltsausgleich nicht erwartet werden kann.
1. Der Träger einer Kindertagesstätte hat nach Landesrecht einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu den Personalkosten der Einrichtung, soweit die Regelung zur angemessenen Personalausstattung hinreichend bestimmt ist (hier für die Personalkosten im Erziehungsdienst).
2. Zum Begriff der angemessenen Vergütung als Bemessungsgrundlage für den Personalkostenzuschuss (tarifliche Höhergruppierung bei Personal in einer Sondereinrichtung - Spiel- und Lernstube -).
Angemessene Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind nur Personalkosten für solche Stellen, die im Rahmen der Bedarfsplanung ausgewiesen sind und tarifgerecht besetzt werden (im Anschluss an die Urteile des Senats vom 29. September 1987 - 7 A 6/87.OVG -, AS 21, 426 und - 7 A 7/87 -, ZevKR 1990, 61).
Der Träger des Jugendamtes ist in der Regel nicht verpflichtet, ungedeckte Personalkosten zu erstatten, wenn der zusätzliche Bedarf durch die Einstellung von Ersatzkräften für ungeeignetes Personal angefallen ist, dessen Beschäftigung dem Einrichtungsträger zuvor nach § 48 SGB VIII untersagt worden ist, und der Arbeitgeber es versäumt hat, fristlos zu kündigen .
Die Ausgleichspflicht bezweckt nicht, den freiwilligen Einrichtungsträger von seinem Arbeitgeberrisiko zu entbinden, wenn er die ungedeckten Personal- und Folgekosten in vermeidbarer Weise selbst herbeigeführt hat.
1. Die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale - hier wegen widersprüchlicher Angaben in den Bauvorlagen zur Höhe eines Balkons - führt zu ihrer Aufhebung.
2. Die Abstandfläche eines nichtprivilegierten Balkons bemisst sich nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW. Oberer Bezugspunkt der zu bestimmenden Wandhöhe ist, unabhängig von dem Material und ungeachtet einer etwaigen Transparenz, die Umwehrung des Balkons.
Ein als Berufsbetreuer tätiger Bankkaufmann kann nach altem Vergütungsrecht keinen pauschal berechneten Aufwendungsersatz für die Personal- und Arbeitsplatzkosten einer von ihm beschäftigten Vollzeitbürokraft beanspruchen.
1. Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes ist grundsätzlich zulässig und verstößt nicht gegen Art. 8 Abs. 1 GG.
2. Der Anmelder einer Versammlung kann für die Erteilung von Auflagen, die er nicht veranlasst hat (hier: Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gegendemonstration), nicht zu Gebühren herangezogen werden.
1. Das Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz gem. § 126 InsO ist auch dann zulässig, wenn die Kündigung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer schon vor Einleitung des Verfahrens erfolgt ist.
2. Die gerichtliche Prüfung im Beschlußverfahren erstreckt sich auch auf die Kündigungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Aktenzeichen: 8 ABR 44/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Beschluß vom 29. Juni 2000
- 8 ABR 44/99 -
I. Arbeitsgericht
Lörrach
- 5 BV 2/99 -
Beschluß vom 22. September 1999
Zu den vom Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragenden Kosten einer Betriebsratswahl gehören auch die erforderlichen außergerichtlichen Kosten einer Gewerkschaft, die ihr durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlußverfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands entstanden sind.
Aktenzeichen: 7 ABR 8/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Beschluß vom 31. Mai 2000
- 7 ABR 8/99 -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 5. Juni 1998
Reutlingen
- 1 BV 5/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 20. Januar 1999
Baden-Württemberg
- 2 TaBV 3/98 -
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB und vergleichbaren Tarifbestimmungen kann auch dann vorliegen, wenn dem Arbeitgeber zwar zunächst eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum, nicht jedoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist (vgl. BAG 14. März 1968 - 2 AZR 197/67 - AP HGB § 72 Nr. 2).
Zum Prüfungsmaßstab bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer ohne Gewährung einer der "fiktiven" Frist zur ordentlichen Beendigung entsprechenden Auslauffrist.
Aktenzeichen: 2 AZR 259/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 13. April 2000
- 2 AZR 259/99 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 10 Ca 8971/97 -
Urteil vom 27. Mai 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 Sa 1136/98 -
Urteil vom 26. Februar 1999
1. Es spricht viel dafür, daß ein Versorgungskaufmann in der Abteilung "Zentrales Aufmaß" eines kommunalen Versorgungsunternehmens Tätigkeiten auszuüben hat, die technische Fachkenntnisse erfordern und technischen Charakter haben.
2. Ein solcher Angestellter, der nicht staatlich geprüfter Techniker oder Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und wegen Nichterfüllung der subjektiven Anforderungen nicht "sonstiger Angestellter" iSd. Vergütungsgruppen für Techniker ist, erfüllt weder das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c Fallgr. 4 noch in der Regel das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c Fallgr. 1 b der Vergütungsgruppen für Angestellte in Versorgungsbetrieben.
Aktenzeichen: 4 AZR 116/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 22. März 2000
- 4 AZR 116/99 -
I. Arbeitsgericht
Bochum
- 1 Ca 1745/96 -
Urteil vom 6. Dezember 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 4 Sa 319/97 -
Urteil vom 8. September 1998
Unterstellung im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT bedeutet, daß der Angestellte gegenüber dem Unterstellten nicht nur eine fachliche Aufsichts-, sondern auch eine dienstlich-organisatorische Weisungsbefugnis auszuüben hat. Letztere erfordert grundsätzlich die Beschäftigung von vorgesetztem und unterstelltem Angestellten in derselben Organisationseinheit (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats zu Unterstellungsanforderungen).
Aktenzeichen: 4 AZR 118/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 22. März 2000
- 4 AZR 118/99 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 2 Ca 9497/97 -
Urteil vom 3. Juli 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 6 Sa 1131/98 -
Urteil vom 10. Dezember 1998
1. Ein Arbeitsvertrag kann wirksam befristet werden, wenn dadurch für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit iSv. § 19 Abs. 2 BSHG geschaffen werden soll (Bestätigung Senat 7. Juli 1999 - 7 AZR 661/97 - zVv.).
2. Von der Gemeinnützigkeit iSv. § 19 Abs. 2 BSHG ist in der Regel auszugehen, wenn die Arbeiten im Rahmen der öffentlichen Verwaltung geleistet werden.
3. Von dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BSHG im Einzelfall ua. dann abgesehen werden, wenn dadurch die Eingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert wird.
Aktenzeichen: 7 AZR 824/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 22. März 2000
- 7 AZR 824/98 -
I. Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 3. Juni 1997
- 95 Ca 6715/97 -
II. Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil vom 16. Dezember 1997
- 5 Sa 122/97 -
An das Merkmal der Fortbildung "im Rahmen des Personalbedarfs" sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, daß mit einiger Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Bindungsdauer eine Stelle zu besetzen ist, für die die Fortbildung erforderlich ist.
Aktenzeichen: 5 AZR 584/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 15. März 2000
- 5 AZR 584/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 91 Ca 39461/96 -
Urteil vom 6. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 18 Sa 3/98 -
Urteil vom 11. Mai 1998
1. Hält der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung wegen des Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses für überflüssig, so hat er die sozialen Gesichtspunkte vergleichbarer Arbeitnehmer auch nicht vorsorglich dem Betriebsrat mitzuteilen (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BAG zur "subjektiven Determinierung" der Betriebsratsanhörung, vgl. nur Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 1026/94 - BAGE 81, 199, 203 f.).
2. Das Unterbleiben einer Sozialauswahl indiziert in diesem Falle nicht die ungenügende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, wenn der gesamte Bereich "Informationssysteme und technische Dienste" ausgegliedert wurde und dem Arbeitnehmer anerkennenswerte Gründe für den Widerspruch nicht zur Seite standen.
Aktenzeichen: 8 AZR 167/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 24. Februar 2000
- 8 AZR 167/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 13 Ca 3080/95 -
Urteil vom 22. Februar 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 3 Sa 1566/96 -
Urteil vom 11. Dezember 1998
Die Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG dar, das die Verschlechterung einer arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung im Wege der Änderungskündigung bedingen kann (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - BB 1999, 2562, mwN); auch daß sich der Arbeitgeber auf eine die angestrebte Neuregelung vorgebende (Gesamt-)Betriebsvereinbarung berufen kann, erleichtert die Änderungskündigung nicht.
Aktenzeichen: 2 ABR 40/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Beschluß vom 20. Januar 2000
- 2 ABR 40/99 -
I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 2 BV 19/98 -
Beschluß vom 18. August 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 13 (3) TaBV 141/98 -
Beschluß vom 4. Mai 1999
1. a) Für die gem. § 5 Abs. 2 PostSVOrgG von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Angestellten und Arbeiter gelten nach § 5 Abs. 3 PostSVOrgG seit 1. Januar 1995 der Bundes-Angestelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden - (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II).
b) § 5 Abs. 4 PostSVOrgG enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne der Fortgeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge.
c) Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.
2. a) Die auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Arbeitnehmer besitzen keinen Anspruch auf den dynamischen Fortbestand der im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse bestehenden tarifvertraglichen Regelungen.
b) Die Angestellten steigen nach dem 1. Januar 1995 nicht mehr nach den Regelungen des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Bundespost auf. Ihnen bleiben jedoch die im Zeitpunkt der Überleitung gewährten Vergütungen als Besitzstände erhalten.
3. § 5 Abs. 5 PostSVOrgG iVm. § 28 Abs. 2 BAPostG sieht nur den Besitzstand im sozialen Bereich ("Sozialbesitzstand") vor. Diese Bestimmung enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne einer Weitergeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge wie zB Tarifvertrag für Angestellte.
Aktenzeichen: 4 AZR 752/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 4 AZR 752/98 -
I. Arbeitsgericht
Reutlingen
- 2 Ca 153/97 -
Urteil vom 21. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 3 Sa 77/97 -
Urteil vom 19. August 1998
Ein programmgestaltender Rundfunkmitarbeiter ist nicht deshalb Arbeitnehmer, weil er zur Herstellung seines Beitrags auf technische Einrichtungen und Personal der Rundfunkanstalt angewiesen ist und aus diesem Grunde in Dispositions- und Raumbelegungspläne aufgenommen wird.
Aktenzeichen: 5 AZR 644/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 5 AZR 644/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 18 Ca 10593/96 -
Urteil vom 31. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 4 Sa 139/98 -
Urteil vom 12. Juni 1998
1. Die - tarifersetzende - Regelung der Vergütung der Beschäftigten einer Gewerkschaft betrifft das Gesamtunternehmen und kann daher nicht betrieblich erfolgen. Das insoweit bestehende Mitbestimmungsrecht ist vom Gesamtbetriebsrat auszuüben.
2. Dies gilt auch, soweit es um Vergütungsgruppen oder funktionsbezogene Zulagen geht, die ausschließlich für Arbeitnehmer eines einzigen Betriebs der Gewerkschaft in Betracht kommen.
Aktenzeichen: 1 ABR 27/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 14. Dezember 1999
- 1 ABR 27/98 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 11 BV 162/96 -
Beschluß vom 22. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 21 TaBV 2/97 -
Beschluß vom 4. März 1998
1. Die Frist des § 1 Abs. 5 S 1 BeschFG wurde durch eine bereits vor dem 1. Oktober 1996 erhobene und hernach fortgeführte, auf die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über das Fristende hinaus gerichtete Klage gewahrt.
2. Ein unselbständiger Annex zu einem vorherigen befristeten Arbeitsvertrag liegt vor, wenn der Anschlußvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht (ständige Rechtsprechung des Senats).
3. § 57 Abs. 3 HRG (aF) vermochte eine dem Sinn und Zweck der Vorschrift offenkundig widersprechende Befristung nicht zu rechtfertigen. Eine objektiv funktionswidrige Verwendung dieser gesetzlichen Befristungsmöglichkeit lag insbesondere dann vor, wenn der Fremdsprachenlektor bei Vertragsschluß schon lange Zeit in Deutschland lebte.
Aktenzeichen: 7 AZR 236/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 1. Dezember 1999
- 7 AZR 236/98 -
I. Arbeitsgericht
Bochum
- 3 Ca 203/96 -
Urteil vom 19. September 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 5 Sa 2467/96 -
Urteil vom 23. September 1997
1. Bei der Überprüfung einer Verdachtskündigung haben die Gerichte dem Vorbringen des Arbeitnehmers, mit dem er sich von dem ihm gegenüber vorgebrachten Verdacht reinigen will, durch eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts nachzugehen (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung; u.a. Urteil vom 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
2. Sogenannte Ehrlichkeitskontrollen gegenüber dem Arbeitnehmer durch Mitarbeiter des Arbeitgebers sind ohne Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG mitbestimmt (im Anschluß an BAG Beschluß vom 26. März 1991 - 1 ABR 26/90 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
Aktenzeichen: 2 AZR 743/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 743/98 -
I. Arbeitsgericht
Stralsund
- 3 Ca 359/97 -
Urteil vom 13. Januar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern
- 2 Sa 78/98 -
Urteil vom 24. Juni 1998
Eine Stellenplanreduzierung im öffentlichen Dienst aufgrund einer im Haushaltsgesetz festgelegten Zahl von konkret datierten "kw-Vermerken", wonach diese Stellen "künftig wegfallen" sollen, bedarf eines auf den Stellenbedarf der jeweiligen Dienststelle zugeschnittenen Konzepts der zuständigen Verwaltung (im Anschluß an BAG 19. März 1998 - 8 AZR 626/96 - AP zu Einigungsvertrag Anlage 1 Kap. XIX Nr. 76).
Aktenzeichen: 2 AZR 77/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 77/99 -
I. Arbeitsgericht
Erfurt
- 9 Ca 4665/96 -
Urteil vom 17. Juli 1997
II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 8 Sa 657/97 -
Urteil vom 17. August 1998
1. Kündigt der Arbeitgeber nicht schon aufgrund des Verdachts einer strafbaren Handlung, sondern wartet er das Ergebnis des Strafverfahrens ab, so wird die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB jedenfalls dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen seit Kenntniserlangung von der Tatsache der Verurteilung ausspricht.
2. Stellt der Arbeitgeber allein hierauf ab, ohne die schriftlichen Gründe des Strafurteils zu kennen, so genügt eine entsprechende Information gegenüber dem Personalrat jedenfalls dann den Anforderungen an die Mitteilungspflicht gemäß § 77 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg, wenn der Personalrat die näheren Umstände des Tatvorwurfs bereits kennt (im Anschluß an BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 1972).
3. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit erstinstanzlicher Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht.
Aktenzeichen: 2 AZR 852/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 852/98 -
I. Arbeitsgericht
Karlsruhe
- 2 Ca 582/94 -
Urteil vom 4. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 12 Sa 20/98 -
Urteil vom 12. August 1998
Wird eine Betriebsabteilung stillgelegt und kann ein dort beschäftigtes Betriebsratsmitglied nach entsprechender Änderungskündigung zu im übrigen unveränderten Bedingungen auf einem freien Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung weiterbeschäftigt werden, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, einen örtlich näher gelegenen und deshalb das Betriebsratsmitglied weniger belastenden Arbeitsplatz freizukündigen.
Aktenzeichen: 2 AZR 437/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 28. Oktober 1999
- 2 AZR 437/98 -
I. Arbeitsgericht
Trier
- 1 Ca 2261/96 -
Urteil vom 14. Mai 1997
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 5 Sa 793/97 -
Urteil vom 29. Januar 1998
1. Der Senat hält daran fest, daß in die Berechnung der Höchstbefristungsgrenze des § 57 c Abs. 2 HRG die Laufzeiten auch solcher Verträge einzubeziehen sind, die zwar keinen Sachgrund nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 - 4 und Abs. 3 HRG benennen, jedoch nach der vertraglichen Vereinbarung auf solche Sachgründe hätten gestützt werden können (BAG Urteil vom 14. Dezember 1994 - 7 AZR 342/94 - AP Nr. 3 zu § 57 b HRG).
2. Der Arbeitnehmer hat die Voraussetzungen darzulegen, aus denen die Unwirksamkeit einer Befristung wegen Überschreitens der Höchstbefristungsgrenze des § 57 c Abs. 2 HRG folgt.
Aktenzeichen: 7 AZR 738/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 20. Oktober 1999
- 7 AZR 738/98 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 17. September 1997
Mannheim Kammer Heidelberg - 8 Ca 251/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
- 16 Sa 122/97 -
Urteil vom 7. August 1998
1. Ein ehrenamtlicher Richter beim Bundesarbeitsgericht muß nicht als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).
2.a) Übernimmt ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Areitnehmer oder der Arbeitgeber während der Amtszeit eine Funktion auf der jeweils anderen Seite, entfällt eine Voraussetzung seiner Berufung. Dies folgt aus dem Grundsatz der paritätischen Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen mit ehrenamtlichen Richtern beider Seiten.
b) Dagegen entfällt die Berufungsvoraussetzung eines ehrenamtlichen Richters aus den Kreisen der Arbeitnehmer dann nicht, wenn er - etwa als Vorstandsmitglied einer Gewerkschaft - zwar Arbeitgeberfunktionen ausübt, dabei aber weiterhin in die Arbeitnehmerseite eingebunden ist.
Aktenzeichen: 1 AS 6/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 21. September 1999
- 1 AS 6/99 -
1. Die Eingruppierung eines als Jugendpfleger eingesetzten Sozialarbeiters nach dem BAT richtet sich nach den Merkmalen der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst.
2. Seit Abschaffung des tarifvertraglichen Begriffs des "Jugendpflegers" ist die Tätigkeit eines derart eingesetzten Sozialarbeiters nicht schon deshalb als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen, weil er Aufgaben eines Jugendpflegers zu erfüllen hat.
3. Die Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen (FH) mit staatlicher Anerkennung als Kreisjugendpfleger hebt sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung i.S.d. VergGr. IV a Fallgr.15 aus der VergGr. IV b Fallgr. 16 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA heraus.
Aktenzeichen: 4 AZR 609/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 8. September 1999
- 4 AZR 609/98 -
I. Arbeitsgericht
München
- 3 Ca 10374/96 -
Urteil vom 26. September 1996
II. Landesarbeitsgericht
München
- 9 Sa 1149/96 -
Urteil vom 22. Juni 1998
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, der nicht in einem Forschungsvorhaben eingesetzt wird, kann nicht auf den in § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG geregelten Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützt werden.
Aktenzeichen: 7 AZR 760/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 25. August 1999
- 7 AZR 760/97 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 92 Ca 41035/96 -
Urteil vom 27. Februar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 15 Sa 71/97 -
Urteil vom 6. August 1997