1. Eine Kommanditgesellschaft ist als Personengesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AusglLeistG keine "natürliche Person" und hat damit aus eigenem Recht keinen Anspruch auf eine staatliche Ausgleichsleistung für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
2. Ein bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes noch anhängiger Antrag, den eine Kommanditgesellschaft nach dem Vermögensgesetz für Vermögenswerte nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gestellt hat, wahrt für das Begehren auf Ausgleichsleistungen auch der nach § 1 Abs. 1 und 2 AusglLeistG möglicherweise materiell anspruchsberechtigten Gesellschafter die Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG.
Der Hinweis, dass der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein anerkannter Träger der Jugendhilfe sei genügt ebenso wenig wie die Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit für die Annahme, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen würde.
Auch wer bewusst an die Öffentlichkeit tritt, muss nicht hinnehmen, dass eine im Grundsatz zulässige Berichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die der Öffentlichkeit zunächst nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugänglich gemacht werden konnten (im Anschluss an BGH NJW 2005, 594).
Auch wer bewusst an die Öffentlichkeit tritt, muss nicht hinnehmen, dass eine im Grundsatz zulässige Berichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die der Öffentlichkeit zunächst nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugänglich gemacht werden konnten (im Anschluss an BGH NJW 2005, 594).
1. Begehrt eine juristische Person Prozesskostenhilfe, so muss sie nicht nur darlegen, dass sie selbst wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Prozess zu finanzieren, sondern Gleiches auch für ihre Mitglieder, die am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten.
2. Bei einer juristischen Person, welche eine Windkraftanlage betreiben will, besteht kein Anlass für die Annahme, es laufe allgemeinen Interessen zuwider, wenn das Verfahren nicht durchgeführt werden kann.
1. Die Deutsche Telecom AG kann ein Normenkontrollverfahren betreiben, wenn sie in Grundrechten verletzt ist.
2. Für das Nationalparkgesetz hat das Land die Gesetzgebungskompetenz. Die naturschutzrechtliche Regelung wird auch nicht durch die gaststättenrechtliche Regelung über Sperrzeiten ausgeschlossen.
3. Die Einschränkungen der Nationalparkverordnung sind "Inhaltsbestimmungen" i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
4. Die Bebauung auf dem "Brockenplateau" zwingt angesichts der Gesamtfläche des unter Schutz gestellten Gebiets und seiner Auswirkung auf das Gebiet nicht, die Fläche aus dem Naturschutz herauszunehmen.