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Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von Telefongesprächen

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 5 AZR 508/96 vom 29.10.1997

Rechtsgebiete:GG, BGB, Europäische Menschenrechtskonvention
Schlagworte:Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von Telefongesprächen
Stichwort:Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von Telefongesprächen
Leitsatz:Leitsätze:

1. Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist im allgemeinen unzulässig. Es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese Weise erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden.

2. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, daß niemand mithört.

3. Art. 6 Abs. 1 EMRK gebietet nicht die Vernehmung des heimlich mithörenden Zeugen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die ihn hat mithören lassen, keinen gewichtigen Grund dafür hatte, dieses heimlich zu tun.

Aktenzeichen: 5 AZR 508/96
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 29. Oktober 1997
- 5 AZR 508/96 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 20. September 1995
Köln - 20 Ca 3660/95 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 1996
Köln - 4 Sa 242/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 508/96




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