Die Disziplinarklage gegen einen aufgrund Alkoholerkrankung dauerhaft verhandlungsunfähigen Beamten ist wegen eines Verfahrenshindernisses unzulässig, wenn der Beamte sich weder selbst zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen äußern noch seinem Prozesspfleger die für eine ausreichende Vertretung erforderlichen Informationen vermitteln kann.
1. Zu den Anforderungen an die Sittenwidrigkeit von Seminarvorträgen zur Persönlichkeitsentwicklung
2. Ohne nicht nachholbare Seminarhospitation sind Hinweise auf die Sittenwidrigkeit von Seminarvorträgen zur Persönlichkeitsentwicklung im Nachhinein nicht mehr zu verifizieren.
3. Die falsche Ausgestaltung einer speziellen Technik der Verhaltenstherapie kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu einer Einschränkung der Handlungs- und Entscheidungsfreiheit führen.