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persönliches Erscheinen

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 Ta 253/09 vom 18.06.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Persönliches Erscheinen, Ordnungsgeld, Terminsvertreter
Stichwort:persönliches Erscheinen
Leitsatz:Behauptet eine zum persönlichen Erscheinen geladene Partei eine § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Bevollmächtigung eines an ihrer Stelle in den Termin entsandten Vertreters, kann gegen sie wegen ihres Nichterscheinens ein Ordnungsgeld nur dann festgesetzt werden, wenn die Unrichtigkeit der Behauptung zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Ob dies aus der Weigerung des Vertreters, über den Abschluss eine unwiderruflichen Vergleiches in dem Termin zu entscheiden, geschlossen werden kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 4 Ta 253/09



HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 Ta 145/07 vom 19.04.2007

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Persönliches Erscheinen, Ordnungsgeld
Stichwort:persönliches Erscheinen
Leitsatz:Von einem Vertreter der persönlich geladenen Partei im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann nicht verlangt werden, dass er über weitergehende Kenntnisse über den Gegenstand des Rechtsstreits verfügt als die vertretene Partei.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 4 Ta 145/07

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 21 W 1/07 vom 28.02.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Partei, Erscheinen, persönliches Erscheinen, Ordnungsgeld, Nichterscheinen, Verschulden
Stichwort:persönliches Erscheinen
Leitsatz:1. Mit Fragen zu ihren persönlichen Lebensumständen muss die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, nicht rechnen, wenn das Gericht die Entsendung eines Vertreters nach § 141 II 2 ZPO anheim gestellt und entsprechende Fragen nicht angekündigt hat.

2. Ein Ordnungsgeld ist deshalb auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der entsandte Vertreter solche Fragen nicht oder nur unzureichend beantworten kann.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 21 W 1/07

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 39/07 vom 08.02.2007

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Schlagworte:Ordnungsgeld, Persönliches Erscheinen, Persönlich geladene Partei
Stichwort:persönliches Erscheinen
Leitsatz:Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien zum Zweck der Aufklärung des Sachverhaltes an, so reicht es i.d.R. nicht aus, wenn statt dessen der bevollmächtigte Rechtsanwalt erscheint.

Teilt eine Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei der persönlich geladenen Partei auf Anfrage mit, ein persönliches Erscheinen sei nicht erforderlich, so muss die Partei sich diese falsche Auskunft zurechnen lassen.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 Ta 39/07


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