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Persönliche Zulage (PZÜ)

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 6 AZR 134/99 vom 10.08.2000

Rechtsgebiete:ÜTV, ErsteingruppierungsTV, EZTV 1994, ETV
Schlagworte:Entgeltsicherung - Persönliche Zulage (PZÜ)
Stichwort:Persönliche Zulage (PZÜ)
Leitsatz:Leitsätze:

Wird einem auf die DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer in der Zeit von Januar bis September 1994 eine andere Tätigkeit übertragen, ist er gemäß Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 4 EZTV 1994 nach dem bei den Rechtsvorgängern der Beklagten geltenden Tarifrecht höherzugruppieren, sofern die geänderte Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt. In diesem Fall ist die ihm nach § 3 Abs. 1 ÜTV zustehende PZÜ nach Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1 ÜTV unter Berücksichtigung der Vergütung aus der höheren Vergütungsgruppe neu zu berechnen. Ein gebremster Abbau der PZÜ nach § 5 Abs. 2 ÜTV findet bei Höhergruppierungen, die während der Geltung des EZTV 1994 nach dem bei den Rechtsvorgängern der DB AG geltenden Tarifrecht erfolgen, nicht statt.

Aktenzeichen: 6 AZR 134/99
Bundesarbeitsgericht 6. Senat
Urteil vom 10. August 2000
- 6 AZR 134/99 -

I. Arbeitsgericht
Magdeburg
- 11 Ca 5636/96 -
Urteil vom 12. Februar 1997

II. Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt
- 4 Sa 348/97 -
Urteil vom 26. Januar 1999
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 134/99




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