Der Überleitungstarifvertrag (TVÜ-VKA) enthält keine planwidrige Lücke im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der persönlichen Zulage bei der Berechnung des Vergleichsentgelts im Zuge einer Höhergruppierung.
Für die Berechnung einer persönlichen Zulage aus Anlass der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist nach § 24 Abs. 3 BAT ein Vergleich der Gesamtvergütungen beider Tätigkeiten vorzunehmen. Übersteigt die Gesamtvergütung aus der vertragsgemäß auszuübenden Tätigkeit die der vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit, rechtfertigt das keine Kürzung der vertraglich geschuldeten Vergütung.
1. Nach § 3 Abs. 1 ÜTV hat ein von der Deutschen Reichsbahn auf die DB AG übergeleiteter Arbeitnehmer, dessen Monatstabellenentgelt gemäß Anlage 1 zum ETV nach der Überleitung am 1. Januar 1994 geringer ist als die Vergütung nach dem AnTV-DR am 31. Dezember 1993, Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage (PZÜ) in Höhe des Unterschiedsbetrags.
2. Für die Berechnung der PZÜ ist das dem Arbeitnehmer am 1. Januar 1994 zustehende Monatstabellenentgelt nach der für ihn zutreffenden Entgeltgruppe der Anlage 1 zum ETV maßgebend. Erfolgte die Ersteingruppierung des Arbeitnehmers irrtümlich in eine zu niedrige Entgeltgruppe und wird dieser Fehler nachträglich korrigiert, ist die PZÜ unter Zugrundelegung der zutreffenden Entgeltgruppe rückwirkend neu zu berechnen. Ein gebremster Abbau der PZÜ nach § 5 Abs. 2 ÜTV findet in diesem Fall nicht statt.
Aktenzeichen: 6 AZR 133/99
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 10. August 2000
- 6 AZR 133/99 -
I. Arbeitsgericht
Halle
- 4 Ca 4806/95 -
Urteil vom 23. Februar 1996
II. Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt
- 4 (5) Sa 310/96 -
Urteil vom 26. Januar 1999