1. Der Senat verbleibt nach nochmaliger Sachprüfung bei der vom ihm vertretenen Rechtsauffassung (vgl BSG vom 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R), nach der die Angehörigen der Berufsgruppe der Diplom-Chemiker nicht zugleich einer der Berufsgruppen im Sinne des § 1 Abs 1 der ZAVtIVDBest 2, insbesondere auch nicht den Ingenieuren, zuzurechnen sind.
2. Für das Verständnis der Begriffe der ZAVtIVDBest 2 ist maßgeblich auf das Sprachverständnis der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, faktisch am 30.6.1990, abzustellen (Fortführung von BSG vom 7.9.2006 - B 4 RA 39/05 R).
Absolventen eines abgeschlossenen technischen Studiums waren in der DDR zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nur berechtigt, wenn sie den Nachweis des Abschlusses durch ein Ingenieurzeugnis einer Fachschule der DDR erbringen konnten (Fortführung von BSG vom 10.4.2002 - B 4 RA 18/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 8, BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 62/01 R, BSG vom 8.6.2004 - B 4 RA 61/03 R und BSG vom 29.7.2004 - B 4 RA 16/04 R).