Die Grenze der Geringfügigkeit einer Geldbuße ist nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls bei Geldbußen von mehr als 250,00 Euro überschritten.
Ein nach § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss eines minderjährigen Kindes gegen seine Eltern besteht nur für Rechtsstreitigkeiten, die persönliche oder lebenswichtige Angelegenheiten des Kindes betreffen (BAG vom 12.12.1966 - AP Nr. 1 zu § 110 ZPO). Klagen gegen eine Abmahnung oder auf Restlohn gehören nicht dazu.
Eine Partei, die einen Kündigungsrechtsstreit führt, muss sich im Zusammenhang mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe auch einen evtl. Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gegen den Ehegatten als Vermögen anrechnen lassen.
Gibt eine Partei, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, es sei über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, wobei auch der Name des Treuhänders mitgeteilt wird, ist diese Angabe bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Fordert das Gericht die Partei pauschal auf, "für die Angaben in der PKH-Erklärung Belege beizubringen", ist dies nicht ausreichend, da hieraus nicht zu erkennen ist, dass das Gericht einen weiteren Nachweis der Insolvenz verlangt. Dies gilt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass über das justizinterne Informationssystem die Angabe zur Insolvenzeröffnung nachgeprüft werden kann.
Deckt der Wert eines vorhandenen Kraftfahrzeuges sowohl den Freibetrag als auch die tragenden Prozesskosten sowie ferner die Anschaffung eines nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen angemessenen Gebrauchtfahrzeuges ab, ist dessen Verwertung zur Deckung von Prozesskosten auch für einen Arbeitslosen zumutbar, der auf ein Auto angewiesen ist, um dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.