JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > persönliche Systemnähe
| Rechtsgebiete: | BAT-O, BAT-O Übergangsvorschriften |
| Schlagworte: | Beschäftigungszeit - persönliche Systemnähe |
| Stichwort: | persönliche Systemnähe |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Zeiten einer Tätigkeit, die dem Angestellten aufgrund besonderer persönlicher Systemnähe übertragen worden war, sind nach Nr. 4 Buchst. c der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen. Eine besondere persönliche Systemnähe wird vermutet, wenn der Angestellte Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war (Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. dd der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O). 2. Ob eine Bildungseinrichtung mit der Akademie für Staat und Recht "vergleichbar" war, hängt insbesondere von Inhalt und Ziel der Ausbildung ab. Diente diese dazu, Staatsfunktionäre und Kader des Staatsapparats der DDR in ideologischer Hinsieht für ihre Tätigkeit im Staatswesen zu schulen, ist Vergleichbarkeit im Sinne der Tarifbestinunung gegeben. 3. Die Fachschule für Staatswissenschaft "Edwin Hoernle" in Weimar war eine der Akademie für Staat und Recht vergleichbare Bildungseinrichtung, da beide Ausbildungen hinsichtlich des Lehrstoffs, der im wesentlichen Fächer der sozialistischen Staats-, Gesellschafts- und Wirtschaftslehre betraf, und des Ziels der Ausbildung, das in beiden Fällen auf die Vermittlung des ideologischen Rüstzeugs für die Tätigkeit im Staatswesen der DDR gerichtet war, wesentliche Gemeinsamkeiten aufwiesen. Darauf, daß die Ausbildung an der Fachschule anders als die an der Akademie nicht auf besonders hoch angesiedelte Positionen in der Hierarchie des Staatsapparats abzielte, kommt es nicht an. Aktenzeichen: 6 AZR 610/97 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 - I. Arbeitsgericht Erfurt - 3 Ca 370/94 - Urteil vom 12. Dezember 1995 II. Landesarbeitsgericht Thüringer - 4 Sa 114/96 - Urteil vom 18. Juni 1997 |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 610/97 | |
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