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LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 777/08 vom 12.12.2008

Rechtsgebiete:KSchG, GewO
Schlagworte:verhaltensbedingte Kündigung, Direktionsrecht, persönliche Schutzausrüstung, Auflösungsantrag
Stichwort:persönliche Schutzausrüstung
Leitsatz:1. Die Weigerung persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe) zu tragen, kann nach vorheriger Abmahnung eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn die Anordnung zum Tragen der Schutzausrüstung billigem Ermessen entsprach.

2. Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe gegenüber Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen kommen als Auflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG in Betracht.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 777/08




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