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BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 32.02 vom 03.06.2003

Rechtsgebiete:AsylbLG, AuslG
Schlagworte:Abschiebungshindernis, Passlosigkeit als tatsächliches - Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen in entsprechender Anwendung, BSHG Aufenthaltsbeendigung, Passlosigkeit als tatsächliches Hindernis, Bundessozialhilfegesetz, entsprechende Anwendung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, Gründe, rechtliche, persönliche oder humanitäre, Leistungsberechtigung nach BSHG für Asylbewerber, Passlosigkeit als rechtliches, persönliches oder humanitäres Ausreise- bzw. Abschiebungshindernis
Stichwort:persönliche oder humanitäre
Leitsatz:Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG liegen nicht vor, wenn der Ausreise und dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich der tatsächliche Grund entgegensteht, dass der zur Ausreise verpflichtete Ausländer nicht über Pass- oder Passersatzpapiere verfügt und diese auch nicht zu beschaffen sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 32.02




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