Die Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer betrifft die Einkommensverwendung für die persönliche Lebensführung. Auch ein soziales, kulturelles, historisches oder ähnliches Engagement für die Gesellschaft ist der persönlichen Lebensführung zuzuordnen. Eine wertende Berücksichtigung der Motive, Absichten und Ziele, die zur Begründung des Zweitwohnsitzes geführt haben, erfolgt nicht.
Hundesteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG darf nicht erhobene werden für die Haltung von Diensthunden der Bundespolizei, wenn der Diensthundführer mit der Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt. Kennzeichnend hierfür sind u.a. eine Aufwandsentschädigung und eine Zeitgutschrift für die Beschäftigung mit dem Hund. Wird durch die Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt, fehlt es an einem besteuerbaren Aufwand für die persönliche Lebensführung.
Der verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer erzwingt im Rahmen der Auslegung eines Hundesteuertatbestandes keine Berücksichtigung der Tatsache, ob die Haltung des Hundes beruflich oder privat veranlasst ist.