Bei rechtzeitiger Antragstellung können für eine Vorabentscheidung dem Grunde nach (§ 46 Abs. 5 BAföG) Änderungen der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Anspruchsgewährleistung jedenfalls dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach Beginn des Ausbildungsabschnitts eintreten, für den die Vorabentscheidung begehrt wird.
Urteil des 5. Senats vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 31.97 -
I. VG Weimar vom 02.02.1995 - Az.: VG 3 K 434/92.WE -
II. OVG Weimar vom 12.09.1996 - Az.: OVG 2 KO 233/95 -