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JuraForum.deUrteileSchlagwörterPpersönliche Gebührenfreiheit 

persönliche Gebührenfreiheit

Entscheidungen der Gerichte

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 L 375/05 vom 26.03.2009

Die Gemeinden sind gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG M-V auch im Bereich ihres fiskalischen Handelns von Verwaltungsgebühren befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 896/07 vom 13.02.2009

1. Zweckverbände sind kummunale Körperschaften im Sinne des § 3 Abs.
1 Nr. 3 ThürVwKostG.

2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. ThürVwKostG greift bereits dann ein, wenn Dritte mit der gegenüber dem Zweckverband erhobenen Gebühr auch nur mittelbar, insbesondere durch Einstellen als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte, belastet werden können. Ob die Gebühr tatsächlich auf Dritte umgelegt wird, ist dagegen unerheblich.

3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz ThürVwKostG führt nicht zur Gebührenfreiheit, wenn der Eigenbetrieb die bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten seiner kommunalen Körperschaft erhobene Gebühr auf Dritte umlegen kann. Er wird genauso behandelt, wie sein richtlicher Träger "kommunale Körperschaft". Auch für ihn entfällt die Gebührenbefreiung, wenn er die Verwaltungsgebühr auf Dritte umlegen kann.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11218/07.OVG vom 06.03.2008

Der Träger einer gemeinnützigen Einrichtung (hier: Altenheim) ist bei einer Finanzierung durch Pflegesätze nicht von Verwaltungsgebühren befreit.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10966/05.OVG vom 10.10.2005

Es besteht keine persönliche Gebührenfreiheit des Landes für den nicht erwerbswirtschaftlich tätigen Landesbetrieb Straßen und Verkehr.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 1188/03 vom 12.05.2004

1. Das Deutsche Rote Kreuz ist in Thüringen nicht nach § 18 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz vom 9.12.1937 (RGBl. I S. 1330) von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit.

2. Die den freien Wohlfahrtsverbänden nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG gewährte persönliche Gebührenfreiheit kommmt auch den Untergliederungen eines solchen Verbandes zugute (hier: Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes).

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 833/01 vom 12.05.2004

Die den freien Wohlfahrtsverbänden nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG gewährte persönliche Gebührenfreiheit kommt nur den Wohlfahrtsverbänden selbst und ihren Untergliederungen zugute, nicht aber den einem Wohlfahrtsverband als Dachverband angeschlossenen Mitgliedsorganisationen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 2484/00 vom 23.05.2001

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung genießt als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person des bürgerlichen Rechts auch dann keine persönliche Gebührenfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG, wenn ihre Geschäftsanteile ausschließlich von Körperschaften gehalten werden, die ihrerseits dem persönlichen Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG unterfallen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Betätigung des privaten Rechtsträgers der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 815/00 vom 23.05.2001

1. Kirchliche Stiftungen sind nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. a der Verordnung des Kultusministeriums über die Befreiung der Kirchen und anderer Religionsgesellschaften sowie der kirchlichen Stiftungen von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren nach dem Landesgebührengesetz vom 19.03.1962 (GBl. S. 18) i.d.F. d. Verordnung vom 18.01.1963 (GBl. S. 26) i.V.m. § 14 Nr. 3 des bad. Verwaltungsgebührengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.08.1923 (GVBl. S. 283) im ehemals badischen Landesteil insbesondere von der Entrichtung von Baugenehmigungsgebühren befreit. Dieser persönlichen Gebührenbefreiung steht weder die Bezugnahme des § 1 Abs. 1 der Verordnung auf den Bereich der Kultusverwaltung noch die in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Befreiung der Kirchen und anderer Religionsgesellschaften von der Entrichtung von Baugebühren vom 05.07.1962 (GBl. S. 81) geregelte sachliche Gebührenfreiheit entgegen.

2. Eine Befreiung von Bauüberwachungsgebühren regelt § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. a der Verordnung des Kultusministeriums i.V.m. § 14 Nr. 3 des bad. Verwaltungsgebührengesetzes nicht.

3. Die Festsetzung einer innerhalb eines Gebührenrahmens zu erhebenden Widerspruchsgebühr ist bereits dann zu Lasten des Gebührenschuldners rechtsfehlerhaft, wenn die Widerspruchsbehörde ihren bei der Bemessung der Gebührenhöhe anzustellenden Ermessenserwägungen eine voll umfängliche Zurückweisung des Widerspruchs zugrunde gelegt hat, diese Amtshandlung aber überwiegend rechtswidrig ist.

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