Mit der Verfahrensrüge eines Beteiligten, er sei vom Tatsachengericht persönlich anzuhören gewesen, weil die Glaubwürdigkeit seines Vortrags ohne seine Anhörung nicht habe beurteilt werden können, wird eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht iVm einer Versagung rechtlichen Gehörs behauptet.
1) Vor Erlass einer vom Betreuer beantragten einstweiligen Anordnung auf Herausgabe des betreuten gemäß § 1632 BGB ist die persönliche richterliche Anhörung des Betreuten geboten.
2) Unterbleibt diese persönliche Anhörung zunächst wegen besonderer Eilbedürftigkeit bei Gefahr im Verzug, so ist die vom Vormundschaftsrichter nachzuholen, bevor nach Eingang einer beschwerde über die Abhilfe entschieden und die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt wird. Fehlt es hieran und wird die persönliche Anhörung auch vom Landgericht nicht nachgeholt, so stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der auf weitere Beschwerde zur Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen und Zurückverweisung führen kann.