Eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Patentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch besteht auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort (Bestätigung von BGHZ 173, 47 Informationsübermittlungsverfahren II).
Eine nur mit § 38 Abs. 1 ZPO begründete Verweisung ist nicht willkürlich, wenn beide Parteien diese unter Bezugnahme auf eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung begehrt haben.
1. Für eine Klage des Arbeitnehmers gegen einen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der Mitgliedsstaaten der EU (hier: Kroatien) ist die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gem. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO gegeben, wenn es sich um eine Streitigkeit aus dem Betrieb einer deutschen Niederlassung dieses Arbeitgebers handelt.
2. Zum Verzicht auf die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren (in Anschluss an BGH, Urteil vom 13.07.1987, NJW 1987, 3081).
1. Bei der Entscheidung über die Übernahme einer vom Landgericht dem Oberlandesgericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens und außerhalb der Hauptverhandlung vorgelegten Staatsschutzsache entscheidet der Strafsenat in der Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden.
2.Der Übernahme der Sache steht nicht entgegen, dass der Generalbundesanwalt die Verfolgung nicht übernehmen konnte, weil dessen Zuständigkeit infolge der Ergänzung von § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG erst nach dem Eröffnungsbeschluss begründet worden ist.
3. Legt das Landgericht dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts die Sache nach ausgesetzter Hauptverhandlung gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 1 StPO zur Übernahme vor, weil nach dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses infolge einer Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes die Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sind, nunmehr in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fallen, kann dieses seine Zuständigkeit auf Grund des normativen Zuständigkeitsmerkmals "besondere Bedeutung des Falles" in § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG annehmen. Dem steht weder die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Landgericht noch der Grundsatz der "perpetuatio fori" entgegen.
1. Keine Bindungswirkung einer Verweisung an das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten, wenn das verweisende Gericht mit keinem Wort auf den bei ihm bestehenden besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts eingeht.
2. Spätestens nach Zustellung der Anspruchsbegründung an den Beklagten greift die perpetuatio fori und kann ein erst im Laufe des Mahnverfahrens entstandenes Wahlrecht des Klägers nicht mehr ausgeübt werden.
Das Patent darf im Einspruchs(beschwerde)verfahren nur dann insgesamt widerrufen werden, wenn die Widerrufsgründe sämtliche selbständigen Patentansprüche betreffen oder der Patentinhaber die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang eines Anspruchssatzes begehrt, der zumindest einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthält (Fortführung des Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät).
§ 38 Abs. 5 NStrG teilt die Zuständigkeit für Sraßenbauvorhaben - mit Ausnahme der im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen genannten Maßnahmen - grundsätzlich nach dem Regionalprinzip auf Landkreise und kreisfreie Städte auf. Eine Zuständigkeitskonzentration findet nur bei kreisüberschreitenden Vorhaben für den Bau einer Bundes- oder Landesstraße statt (§ 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG). Für den Bau anderer Straßenklassen kann eine Zuständigkeitskonzentration auch nicht durch eine direkte oder analoge Anwendung des § 5 NVwVfG herbeigeführt werden.
§ 5 NVwVfG zielt in seinem Kern auf die Zusammenführung unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeiten, nicht auf die Überwindung regionaler Zuständigkeitsaufteilungen.
Das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG ist bei Verfahrens- und Formfehlern, die in §§ 45, 46 VwVfG abschließend geregelt sind, nicht anwendbar (wie BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1/06 -).
§ 38 Abs. 5 NStrG teilt die Zuständigkeit für Sraßenbauvorhaben - mit Ausnahme der im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen genannten Maßnahmen - grundsätzlich nach dem Regionalprinzip auf Landkreise und kreisfreie Städte auf. Eine Zuständigkeitskonzentration findet nur bei kreisüberschreitenden Vorhaben für den Bau einer Bundes- oder Landesstraße statt (§ 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG). Für den Bau anderer Straßenklassen kann eine Zuständigkeitskonzentration auch nicht durch eine direkte oder analoge Anwendung des § 5 NVwVfG herbeigeführt werden.
§ 5 NVwVfG zielt in seinem Kern auf die Zusammenführung unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeiten, nicht auf die Überwindung regionaler Zuständigkeitsaufteilungen.
Das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG ist bei Verfahrens- und Formfehlern, die in §§ 45, 46 VwVfG abschließend geregelt sind, nicht anwendbar (wie BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1/06 -).
Verzieht in Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht der Kläger nach Klageerhebung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde, bleibt dies ohne Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts.
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten für die vor dem 01.01.2005 erhobenen Klagen auch hinsichtlich der Rechtsfragen gegeben, die wegen des Erstreckens des streitgegenständlichen Zeitraumes - auch - über den 01.01.2005 hinaus nach Maßgabe des SGB XII zu beurteilen sind ("perpetuatio fori"; vgl. Senatsurt. v. 11.05.2005 - 2 LB 68/04 -).
2. Wird die Klage eines Hilfesuchenden deshalb abgewiesen, weil nicht der Beklagte, sondern der Beigeladene passivlegitimiert ist, so erwächst dies zwichen Beklagtem und Beigeladenem für den Kostenerstattungsstreit mangels Identität des Streitgegenstandes zwar nicht in Rechtskraft, kann im Kostenerstattungsstreit aber für diesen Zeitraum als Einwendung erhoben werden.
1. Die Zuständigkeitskonzentration in Angelegenheiten, die die Annahme eines Kindes betreffen und bei denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, bezieht sich gem. § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AdWirkG nur auf die Verfahren, indenen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme des 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (ebenso: Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2006, 1462; entgegen: OLG Köln FGPrax 2006, 211).
2. Die Zuständigkeitskonzentration für das Verfahren der Minderjährigenadoption endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Für das sich anschließende Verfahren der Annahme eines Volljährigen ist eine örtliche Zuständigkeit des "Konzentrationsgerichts" auch nicht nach dem Grundsatz der perpetuatio fori gegeben (Fortführung zum Beschluss des Senats vom 20. 11. 2006, Az. 8 AR 42/06).
1. Die Rechtsprechung, wonach die Bezeichnung des streitigen Gerichts im Mahnbescheidsantrag die Ausübung eines der Klagepartei zwischen mehreren Gerichtsständen zustehenden Wahlrechts darstellt, setzt ein zu diesem Zeitpunkt bestehendes Wahlrecht voraus. Entsteht das Wahlrecht erst zu einem späteren Zeitpunkt im Mahnverfahren, so kann die Klagepartei ihr Wahlrecht grundsätzlich noch durch Stellung eines Verweisungsantrags beim Streitgericht vor Zustellung der Klagebegründung an den Prozessgegner ausüben (hier: Wohnsitzverlegung des Beklagten während des Mahnverfahrens).
2. Die Auffassung, dass dies auch gilt, wenn zum Zeitpunkt des Mahnbescheidsantrags das Wahlrecht zwar objektiv gegeben war, die Klagepartei von den das Wahlrecht begründenden Tatsachen aber - nicht vorwerfbar - keine Kenntnis hatte, ist jedenfalls nicht willkürlich; eine darauf gestützte Verweisung ist für das Empfangsgericht grundsätzlich bindend.
1. Im Anwendungsbereich des LugÜ scheidet der Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 ZPO auch dann aus, wenn der Beklagte einen Doppelwohnsitz hat und einer der Wohnsitze außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens liegt (hier: in Brasilien).
2. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes des Erfüllungsorts für Herausgabeansprüche gemäß § 667 BGB im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftags ist auf den Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des Herausgabeanspruchs durch dessen Geltendmachung oder bei Kündigung des Auftagsverhältnisses abzustellen, nicht auf den Wohnsitz bei Erteilung des Vermögensverwaltungsauftrags.
a) Zu den Voraussetzungen des kanonischen Rechts für die Wirksamkeit einer Ehe, die syrische Staatsangehörige in Syrien vor dem Priester einer chaldäischen Kirche geschlossen haben, wenn der Ehemann entweder der römisch-katholischen oder der (as)syrisch-katholischen und die Ehefrau der syrisch-orthodoxen Kirche angehört.
b) Zur Frage des auf den Scheidungsantrag der Ehefrau anzuwendenden Sachrechts, wenn beide Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit als Asylbewerber oder zumindest als Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland lebten.
c) Zur Frage, ob die Unscheidbarkeit der Ehe nach kanonischem Recht mit Art. 6 Abs. 1 GG und deutschem ordre public vereinbar ist (Aufgabe des Senatsbeschlusses BGHZ 41, 136, 147 und des Senatsurteils BGHZ 42, 7, 11).
Unzulässigkeit einer Verweisung an das Sozialgericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG im Falle des möglichen Bestehens jugendhilfe- und sozialhilferechtlicher Ansprüche.
1. Für die tatsächliche und rechtliche Bewertung, ob Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird und der Abgabepflicht unterliegt, ist grundsätzlich auf die Stelle abzustellen, an der der Abgabetatbestand verwirklicht würde, d. h. auf den Einleitpunkt.
2. Zur Frage der Gewässereigenschaft des Absetzbeckens eines Tagebaubetriebs.
3. Der Abwasserbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erfasst nach seinem Wortlaut auch solche Wassermengen, die zwar bei isolierter Betrachtung keinem Gebrauch gedient haben, die aber mit Schmutzwasser aus Gebrauch vermischt worden sind, so dass die Eigenschaftsveränderung des gebrauchten Wassers eine Eigenschaftsveränderung weiterer nicht gebrauchter Wassermengen zur Folge hat.
4. Das in einem Absetzbecken zusammengeflossene und vermischte Wasser, das seiner Herkunft nach aus drei Teilströmen besteht (Grubenwasser, Brauchwasser und häuslichen Abwässern), stellt insgesamt Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG dar, weil das gesamte Wasser in diesem Becken, auch soweit es sich ursprünglich um Grubenwasser gehandelt hat, durch Vermischung mit dem Brauchwasser und den häuslichen Abwässern als in seinen Eigenschaften verändertes Wasser zu qualifizieren ist.
5. Eine Teilstrombetrachtung ist dem Abwasserabgabengesetz grundsätzlich fremd (vgl. Beschluss des BVerwG vom 26.02.2004, 9 B 68/03).
1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Prozessgericht und einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur entsprechende Anwendung, so dass die tatsächlichen als verbindlich gewollten Unzuständigkeitserklärungen als Voraussetzung der Zuständigkeitsbestimmung ausreichen und keine erfolglose Anfechtung der jeweiligen Abgabebeschlüsse erforderlich ist. Die Beteiligten müssen lediglich formlos über den Kompetenzkonflikt informiert worden sein.
2. Die Abgabe eines Beitreibungsverfahrens gegen bei Rechtshängigkeit bereits ausgeschiedene Wohnungseigentümer vom Prozessgericht an das Gericht für Wohnungseigentumssachen nach Änderung der BGH- Rechtsprechung zur Zuständigkeit ist trotz Verletzung des Grundsatzes der perpetuatio fori bindend.
Zur Reichweite des § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei einer Änderung der Rechtswegzuständigkeit (hier: § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung des 7. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9.12.2004, BGBl. I S. 3302).
Im PKH-Verfahren kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die in der materiell erfolgversprechenden Höhe erhobene Klage vor dem angerufenen Gericht unzulässig wäre.
a) Die nach Art. 3 Abs. 1 Brüssel II-VO begründete Annexzuständigkeit der Ehegerichte für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung endet im Falle der Entführung der gemeinsamen Kinder in das Ausland, wenn innerhalb der Jahresfrist kein Rückführungsantrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen gestellt worden ist und die Kinder sich in ihrem neuen Umfeld sozial integriert haben.
b) Zur Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung eines ausländischen Verbundurteils (hier: Italien), wenn einheitlich über die Kosten des Ehestatusverfahrens und des als Folgesache geführten Sorgerechtsstreits entschieden worden ist und das ausländische Gericht für die erlassene Sorgerechtsentscheidung international unzuständig war.
1. Einer von den Prozessparteien nach Klageerhebung getroffenen
Vereinbarung, dass anstelle des angerufenen und zuständigen Gerichts ein anderes Gericht zuständig sein soll, steht die Sperre des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (Grundsatz der perpetuatio fori) entgegen.
2. Ein von dem angegangenen Gericht gleichwohl unter Berufung auf
abweichende Rechtsmeinungen in Rechtsprechung und Schrifttum erlassener Verweisungsbeschluss ist nicht schon deshalb objektiv willkürlich, weil er von der ganz herrschenden Rechtsauffassung abweicht.
1. Beruht ein Verweisungsbeschluss auf einer versehentlich unrichtigen Sachverhaltserfassung des Gerichts, lässt dies die Verweisung nicht ohne weiteres als "objektiv willkürlich" erscheinen. Die fehlerhafte Verweisung ist vielmehr in der Regel bindend.
2. Bei einer Änderung des Streitgegenstandes gilt der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs.3 Ziff. 2 ZPO) nicht. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist bei jeder Klageänderung oder Klageerweiterung neu zu prüfen. Dies gilt auch in den Fällen des § 264 Ziff. 2 und Ziff. 3 ZPO.
Die durch § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG oder § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII begründete Rechtspflicht zur vorläufigen Leistungsgewährung endet erst dann, wenn sich ein in Anwendung des § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG oder § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe ermitteln lässt und die Leistungsgewährung übernimmt.
Ein Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts für eine streitgenössische Klage sollte in der Regel in einem möglichst frühen Verfahrensstadium gestellt werden, nach vorangegangenem Mahnverfahren z. B. spätestens mit der Anspruchsbegründung. Stellt ihn der Kläger erst, nachdem er über längere Zeit - hier: ein halbes Jahr in amtsgerichtlichen Verfahren - vor den verschiedenen Streitgerichten getrennte Verfahren gegen zwei Beklagte geführt hat, weil er angesichts einer prozessleitenden Beweisanordnung die Vernehmung des Beklagten des einen Verfahrens als Zeuge in dem anderen Verfahren verhindern will, kann der so spät gestellte Antrag missbräuchlich sein.
In sozialhilferechtlichen Streitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte seit dem Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes und des Grundsicherungsgesetzes und dem Inkrafttreten der Neuregelungen in den Sozialgesetzbüchern II und XII, ferner der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und der Übertragung des Rechtsschutzes in diesen Rechtsgebieten auf die Sozialgerichte - jeweils mit Wirkung ab dem 01.01.2005 - nicht mehr befugt, in diesen Rechtsgebieten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Insoweit sind nunmehr die Sozialgerichte zuständig. Das gilt in der Regel auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die bereits vor dem 01.01.2005 bei den Verwaltungsgerichten anhängig gewesen sind und mangels Übergangsvorschriften zur Änderung des Rechtswegs dort anhängig geblieben sind.
Ein Verweisungsbeschluss, der unter Verstoß gegen den Grundsatz der sog. perpetuatio fori (Grundsatz der fortdauernden Zuständigkeit des einmal angerufenen Gerichts) ergeht, kann wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit unwirksam sein.