1. Die Mitteilung des Pensionssicherungsvereins (PSV) nach § 9 Abs. 1 BetrAVG stellt weder einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt noch ein (privatrechtliches) konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar.
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den PSV aufgrund eines unrichtigen Leistungsbescheides kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn
a. der Bescheid auf einer - nicht notwendig schuldhaft - falschen Einschätzung der Rechtslage durch den PSV beruht,
b. der Versorgungsberechtigte den Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt hat,
c. der Empfänger des Leistungsbescheides im Vertrauen auf dessen Richtigkeit Vermögensdispositionen getroffen oder zu treffen unterlassen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
1. Gemäß § 7 Abs. 1 a S. 3 BetrAVG haftet der Pensionssicherungsverein nicht für rückständige Ansprüche auf eine betriebliche Invalidenrente, die früher als sechs Monate vor dem Eintritt der regulären Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins nach § 7 Abs. 1 a S. 1 BetrAVG entstanden sind.
2. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsrentenordnung vorsieht, dass der Tatbestand der Erwerbsunfähigkeit u. a. durch eine entsprechende Anerkennung seitens des Sozialversicherungsträgers nachgewiesen werden kann und diese Anerkennung erst innerhalb eines Sozialgerichtsverfahrens innerhalb von 6 Monate vor Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers erfolgt.