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Pensionspferdehaltung bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht durch den Grundbetrag abgegolten

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, IV R 49/05 vom 29.11.2007

Rechtsgebiete:EStG
Schlagworte:Pensionspferdehaltung bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht durch den Grundbetrag abgegolten
Stichwort:Pensionspferdehaltung bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht durch den Grundbetrag abgegolten
Leitsatz:1. Entgelte für die Pensionspferdehaltung gehören in der Regel zu den bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG gesondert zu erfassenden Erträgen, die durch den Grundbetrag nicht abgegolten werden. Werden neben der Überlassung eines Stallplatzes weitere Leistungen erbracht und handelt es sich dabei um eine einheitlich zu beurteilende Gesamtleistung, gehört diese zu den Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten i.S. des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG.

2. Wenn sich die Leistung des Landwirts im Wesentlichen auf die Vermietung des Stallplatzes beschränkt, können die Einnahmen nach § 13a Abs. 3 Nr. 4 EStG dem Grundbetrag hinzuzurechnen sein.

3. Andererseits kann von einer gesonderten Erfassung des Gewinns abzusehen sein, wenn sich die Leistungen des Landwirts im Wesentlichen auf die Überlassung der Futtergrundlage --z.B. durch Weidenutzung-- beschränken.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 49/05




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