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Peinliche Befragung

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 20 LD 14/06 vom 04.09.2007

Rechtsgebiete:NBG, NDO, StGB
Schlagworte:Besitz kinderpornografischen Materials, Entfernung aus dem Dienst
Stichwort:Peinliche Befragung
Leitsatz:Dienstvergehen eines Lehrers - Maßnahmebemessung bei Verstoß gegen das Verbot des Besitzes kinderpornografischen Materials (§ 184 Abs. 5 StGB) und Verbreitung pornografischen und Gewalt verherrlichenden Materials im Unterricht

Ob der Besitz kinderpornografischen Materials (mindestens fünf Bilddateien), dessentwegen der Lehrer zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 35,-- Eur verurteilt worden ist, bei Wertung als selbständiges Dienstvergehen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt erscheint zweifelhaft, bedarf aber ebensowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob das übrige Fehlverhalten des Lehrers während des Unterrichts (Verbreitung pornografischer und Gewalt verherrlichender Filme und Dateien) die Entfernung aus dem Dienst erfordert. Denn diese Maßnahme ist aufgrund der Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens als einheitliches Dienstvergehen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles geboten.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 20 LD 14/06



BGH – Beschluss, NotZ 37/06 vom 26.03.2007

Rechtsgebiete:BeurkG, BNotO, StPO, BRAO
Stichwort:Peinliche Befragung
Volltext: BGH - Beschluss, NotZ 37/06

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 314/05 vom 18.08.2005

Rechtsgebiete:BGB, GewO, WpHG, ZPO
Schlagworte:Effektenkreditvertrag, Arbeitnehmer als Kreditnehmer, Fürsorgepflicht, Mitarbeiteraktien, Erwerb auf Kredit, Mitarbeiterbeteiligung, Rechtsmissbrauch, Mitarbeiterbeteiligung, Sittenwidrigkeit, Effektenkreditvertrag mit Arbeitnehmer
Stichwort:Peinliche Befragung
Leitsatz:1. Ein Effektenkreditvertrag, den ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer schließt, um diesem den Erwerb eigener Aktien zu ermöglichen, ist grundsätzlich auch dann nicht sittenwidrig, wenn die zu erwerbenden Aktien bis zu 100% beliehen werden sollen und die Höchstgrenze des Kreditrahmens ein Jahreszielgehalt erreicht, vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat die Verpflichtungen aus dem WpHG (insbesondere § 31 WpHG) erfüllt, den Arbeitnehmer ausreichend über die Risiken eines solchen Geschäfts aufgeklärt, keinen unzulässigen Druck auf den Arbeitnehmer im Hinblick auf das Zustandekommen des Geschäfts ausgeübt und durch die Gestaltung des Vertragsinhalts keine unzulässige Bindung an das Arbeitsverhältnis erzeugt.

2. In einem solchen Fall ist die Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs auch nicht im Hinblick darauf sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich, dass der Arbeitgeber zugleich Emittent der Aktien und Darlehensgläubiger ist.

3. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es diesem nicht, dem Arbeitnehmer, der den Erwerb von Mitarbeiteraktien zu 100% mit einem Effektenkredit des Arbeitgebers finanziert hat, den Verkauf der Aktien zu Zeiten eines hohen Kurses dieser Aktien anzuraten.

4. Der Abschluss eines Effektenkreditvertrags durch die Arbeitsvertragsparteien in den Räumen des Arbeitgebers bzw. am Arbeitsplatz zum Zwecke des Erwerbs von Mitarbeiteraktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells ist kein Haustürgeschäft, das nach §§ 312, 355 BGB widerrufen werden könnte.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 314/05

OLG-FRANKFURT – Urteil, 4 U 215/04 vom 04.05.2005

Rechtsgebiete:BNotO
Schlagworte:Schadensersatz, Schadenersatz, Kaufvertrag, Grundstück, Notar, Notarhaftung, Haftung, Amtspflichtverletzung
Stichwort:Peinliche Befragung
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 4 U 215/04


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