1. Der Anbieter von PC-Kursen im Erhebungsgebiet einer Fremdenverkehrsgemeinde kann verpflichtet sein, einen Fremdenverkehrsbeitrag zu entrichten.
2. Der Ortsgesetzgeber ist befugt, branchenspezifische Beitragsmaßstäbe zu wählen, die sich an geeigneten Indizien für die durch den Fremdenverkehr vermittelten besonderen wirtschaftlichen Vorteile orientieren.