1. Die Erteilung einer Auskunft und die Gewährung von Akteneinsicht stellen regelmäßig Realakte dar.
2. Solange ein behördlicher Realakt nicht konkret droht, fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz.
3. Ein potentieller Mitbewerber um eine personenbeförderungsrechtliche Linienverkehrsgenehmigung hat keinen Anspruch auf umfassende Auskunft bzw. Akteneinsicht bezüglich ablaufender Genehmigungen.