Die Beantwortung der Frage, ob der Verteidiger Sitzungspausen zu einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit hätte nutzen können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Neben der Dauer der Sitzungspause ist vor allem von Bedeutung, ob es sich um eine von vornherein zu erwartende und in ihrer Länge absehbare Pause gehandelt hat, auf die der Verteidiger sich einstellen konnte.
Bei der Berechnung der Berechnung der für den Längenzuschlags des Pflichtverteidigers maßgeblichen Zeitdauer der Hauptverhandlung sind Wartezeiten zu berücksichtigen und Pausen nicht abzuziehen.
Die im Transportversicherungsvertrag auferlegte Obliegenheit, für eine ordnungsgemäße Sicherung beladener Fahrzeuge zu sorgen, insbesondere nachts oder während der Ruhepausen Maßnahmen für eine ausreichende und angemessene Bewachung zu sorgen, ist weder unklar im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch stellt sie als Begrenzung des versicherten Diebstahlrisikos eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB dar.
1. Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung ist in der Regel der in der Ladung bestimmte Zeitpunkt und nicht der tatsächliche Beginn der Sitzung maßgebend. Dies gilt nicht, wenn der verspätete Beginn nachweislich auf Umständen beruht, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat.
2. Verhandlungspausen verkürzen die Dauer der Hauptverhandlung nicht. Inwieweit hiervon bei sehr langen Pausen Ausnahmen zu machen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Bei der Feststellung der für die Gewährung einer so genannten Zuschlagsgebühr für den Pflichtverteidiger maßgeblichen Zeitdauer des Hauptverhandlungstermins sind (Hauptverhandlungs)Pausen nicht zu berücksichtigen.
Bei der Feststellung der für die Gewährung einer so genannten Zuschlagsgebühr für den Pflichtverteidiger maßgeblichen Zeitdauer des Hauptverhandlungstermins sind (Hauptverhandlungs)Pausen nicht zu berücksichtigen.