Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Fahrtzeiten, die der Rechtsanwalt aufwendet, um von seinem Kanzleisitz zum Gerichtsort zu gelangen, bei der Frage, ob das Verfahren "besonders umfangreich" war, nicht berücksichtigt werden.
Ein Häufigkeitszuschlag nach § 10 Abs. 6 BUKG ist nicht zu zahlen, wenn der vorangegangene Umzug ein Umzug aus Anlass der Einstellung des Beamten war. Dies gilt auch, wenn der Einstellungsumzug in atypischer Weise erst nach dem dienstlich veranlassten Umzug durchgeführt wird.
Dem Pflichtverteidiger kann für seine Tätigkeit im Strafvollstreckungsverfahren eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO bewilligt werden. Hat er an einer Anhörung teilgenommen, ist Grundlage für die gesetzlichen Gebühren § 91 Nr. 2 BRAGO. Wegen der niedrigen gesetzlichen Gebühren kann eine die Wahlverteidigerhöchstgebühr übersteigende Pauschvergütung in Betracht kommen.
In jedem Überprüfungsverfahren entsteht eine neue Gebühr, für die eine die Wahlverteidigerhöchstgebühr übersteigende Pauschgebühr festgesetzt werden kann. Der Pauschantrag enthält hinsichtlich des Betrages nur eine Anregung, von der das OLG nach oben abweichen kann.
In jedem Überprüfungsverfahren entsteht eine neue Gebühr, für die eine die Wahlverteidigerhöchstgebühr übersteigende Pauschgebühr festgesetzt werden kann. Der Pauschantrag enthält hinsichtlich des Betrages nur eine Anregung, von der das OLG nach oben abweichen kann.
1. Der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt erhält im Falle der Verbindung mehrerer staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren die Vorverfahrensgebühr nach §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1, 97 Abs. 3 BRAGO mehrfach, wenn er vor der Verbindung in jedem der Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger tätig gewesen ist. Ob die Verfahrensverbindung vor oder nach Anklageerhebung erfolgt ist unerheblich (Anschluss an OLG Hamm, JurBüro 1992, 214).
2. Entstehen mehrere Gebühren, so ist dies im Rahmen der Abwägung nach § 99 BRAGO zu berücksichtigen.
Zur Zuerkennung einer wegen intensiver Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Vorverfahren erheblich über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehenden Pauschvergütung
1. Werden zu einem Verfahren, in dem ein Pflichtverteidiger tätig ist, weitere Verfahren hinzuverbunden, ist - falls diese nicht ausdrücklich erfolgt - grundsätzlich von einer schlüssigen Verteidigerbestellung auch für diese Verfahren auszugehen. Für die weiteren Verfahren erhält der Verteidiger für eine Tätigkeit als Wahlverteidiger im Vorverfahren die Gebühren nach §§ 97 Abs. 1, 84 Abs. 1 BRAGO.
2. Eine gesonderte Gebühr gem. §§ 97 Abs. 1, 83 Abs. 1 BRAGO fällt auch dann an, wenn ein Verfahren erst in der Hauptverhandlung hinzuverbunden wird (hier ein Verfahren nach Einspruch gegen Strafbefehl) und insoweit eine schlüssige Verteidigerbeiordnung erfolgt.
3. Entstehen mehrere Gebühren, so ist dies im Rahmen der Abwägung nach § 99 BRAGO zu berücksichtigen.
Ist der Rechtsanwalt einem im Maßregelvollzug Untergebrachten beigeordnet worden, ist der Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt aufwenden muss, um diesen in der Unterbringungsanstalt zu besuchen, schon bei der Frage, ob dem Rechtsanwalt überhaupt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu bewilligen ist, zu berücksichtigen.