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JuraForum.deUrteileSchlagwörterPPauschvergütung 

Pauschvergütung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX-121/07 vom 27.08.2007

Zur Festsetzung einer über den Wahlanwaltshöchstgebühren liegenden Pauschvergütung.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 11.04 vom 05.10.2006

1. Das Bundesreisekostengesetz in der bis zum 31. August 2005 geltenden Fassung gewährte bei Dienstgängen keinen Anspruch auf Tagegeld.

2. Unabhängig hiervon wäre die in Berlin gewährte pauschale Außendienstentschädigung an die Stelle eines etwa zustehenden Tagegeldes getreten.

OLG-CELLE – Beschluss, 1 ARs 58/06 P vom 20.07.2006

Berücksichtigungsfähigkeit von Sprachkenntnissen des Verteidigers bei der Bewilligung einer Pauschvergütung in Auslieferungsverfahren.

OLG-CELLE – Beschluss, 1 ARs 293/04 vom 11.02.2005

Zur Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII - 278/04 vom 05.01.2005

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Fahrtzeiten, die der Rechtsanwalt aufwendet, um von seinem Kanzleisitz zum Gerichtsort zu gelangen, bei der Frage, ob das Verfahren "besonders umfangreich" war, nicht berücksichtigt werden.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII-227/04 vom 09.11.2004

Zur besonderen Schwierigkeit und zum besonderen Umfang für den Nebenklägervertreter in einem Schwurgerichtsverfahren.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII 186/04 vom 23.09.2004

Zum besonderen Umfang des Verfahrens im Sinne von § 99 BRAGO.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII - 127/04 vom 24.06.2004

Zum besonderen Umfang des Verfahrens, wenn der Verteidiger an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung teilgenommen hat.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII - 113/04 vom 03.06.2004

Zum besonderen Umfang bei einem Schwurgerichtsverfahren

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII - 102/04 vom 24.05.2004

Zur besonderen schwierigkeit i.S. von § 99 BRAGO.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 11.03 vom 01.04.2004

Ein Häufigkeitszuschlag nach § 10 Abs. 6 BUKG ist nicht zu zahlen, wenn der vorangegangene Umzug ein Umzug aus Anlass der Einstellung des Beamten war. Dies gilt auch, wenn der Einstellungsumzug in atypischer Weise erst nach dem dienstlich veranlassten Umzug durchgeführt wird.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII - 52/04 vom 29.03.2004

Dem Pflichtverteidiger kann für seine Tätigkeit im Strafvollstreckungsverfahren eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO bewilligt werden. Hat er an einer Anhörung teilgenommen, ist Grundlage für die gesetzlichen Gebühren § 91 Nr. 2 BRAGO. Wegen der niedrigen gesetzlichen Gebühren kann eine die Wahlverteidigerhöchstgebühr übersteigende Pauschvergütung in Betracht kommen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VI I I - 39/04 vom 04.03.2004

In jedem Überprüfungsverfahren entsteht eine neue Gebühr, für die eine die Wahlverteidigerhöchstgebühr übersteigende Pauschgebühr festgesetzt werden kann. Der Pauschantrag enthält hinsichtlich des Betrages nur eine Anregung, von der das OLG nach oben abweichen kann.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VI I I - 57/04 vom 04.03.2004

In jedem Überprüfungsverfahren entsteht eine neue Gebühr, für die eine die Wahlverteidigerhöchstgebühr übersteigende Pauschgebühr festgesetzt werden kann. Der Pauschantrag enthält hinsichtlich des Betrages nur eine Anregung, von der das OLG nach oben abweichen kann.

OLG-THUERINGEN – Beschluss, AR (S) 101/03 vom 26.01.2004

1. Der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt erhält im Falle der Verbindung mehrerer staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren die Vorverfahrensgebühr nach §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1, 97 Abs. 3 BRAGO mehrfach, wenn er vor der Verbindung in jedem der Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger tätig gewesen ist. Ob die Verfahrensverbindung vor oder nach Anklageerhebung erfolgt ist unerheblich (Anschluss an OLG Hamm, JurBüro 1992, 214).

2. Entstehen mehrere Gebühren, so ist dies im Rahmen der Abwägung nach § 99 BRAGO zu berücksichtigen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VII - 201/03 vom 11.11.2003

Zur Zuerkennung einer wegen intensiver Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Vorverfahren erheblich über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehenden Pauschvergütung

OLG-THUERINGEN – Beschluss, AR (S) 170/03 vom 03.11.2003

1. Werden zu einem Verfahren, in dem ein Pflichtverteidiger tätig ist, weitere Verfahren hinzuverbunden, ist - falls diese nicht ausdrücklich erfolgt - grundsätzlich von einer schlüssigen Verteidigerbestellung auch für diese Verfahren auszugehen. Für die weiteren Verfahren erhält der Verteidiger für eine Tätigkeit als Wahlverteidiger im Vorverfahren die Gebühren nach §§ 97 Abs. 1, 84 Abs. 1 BRAGO.

2. Eine gesonderte Gebühr gem. §§ 97 Abs. 1, 83 Abs. 1 BRAGO fällt auch dann an, wenn ein Verfahren erst in der Hauptverhandlung hinzuverbunden wird (hier ein Verfahren nach Einspruch gegen Strafbefehl) und insoweit eine schlüssige Verteidigerbeiordnung erfolgt.

3. Entstehen mehrere Gebühren, so ist dies im Rahmen der Abwägung nach § 99 BRAGO zu berücksichtigen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VII - 106/03 vom 15.07.2003

Zur Zuerkennung der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Wirtschaftstrafverfahren

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VII - 107/03 vom 15.07.2003

Zur Zuerkennung der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Wirtschaftstrafverfahren

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VII - 108/03 vom 15.07.2003

Zur Zuerkennung der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Wirtschaftstrafverfahren

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VII- 125 - 127/03 vom 15.07.2003

Zur Pauschvergütung nahe der Whlverteidigerhöchstgebühr.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VII - 117/03 vom 03.07.2003

Zur besonderen Schwierigkeit des Verfahrens

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VII - 118/03 vom 03.07.2003

Zur besonderen Schwierigkeit des Verfahrens

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VII - 77/03 vom 30.04.2003

Zur "besonderen Schwierigkeit" i.S. von § 99 Abs. 1 BRAGO

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VII - 43/03 vom 17.03.2003

Hat im Verfahren eine sog. "Aussage-gegen-Aussage-Problematik" vorgelegen kann das die besondere Schwierigkeit im Sinne von § 99 BRAGO begründen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VII - 53/03 vom 17.03.2003

Zum "besonderen Umfang" und zur "besonderen schwierigkeit2 im Sinn von § 99 BRAGO

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VII - 17/03 vom 24.02.2003

Zum "besonderen Umfang" bei kurzer Einarbeitungszeit in umfangreiche Verfahrensakten

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VII - 18/03 vom 11.02.2003

Zu besonderen Schwierigkeit in einem Schwurgerichtsverfahren

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VII - 13/03 vom 11.02.2003

Zu besonderen Schwierigkeit in einem Schwurgerichtsverfahren

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VII - 11/03 vom 07.02.2003

Ist der Rechtsanwalt einem im Maßregelvollzug Untergebrachten beigeordnet worden, ist der Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt aufwenden muss, um diesen in der Unterbringungsanstalt zu besuchen, schon bei der Frage, ob dem Rechtsanwalt überhaupt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu bewilligen ist, zu berücksichtigen.

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