Eine "Hochrechnung" der Schwankungsbreiten der von einem Spielautomatenaufsteller mitgeteilten Einspielergebnisse seiner Gewinnspielautomaten auf die Gesamtheit der im Satzungsgebiet von mehreren Betreibern aufgestellten Gewinnspielautomaten trägt im summarischen Eil- und Beschwerdeverfahren in der Regel nicht die Annahme, der Stückzahlmaßstab bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit werde sich wegen fehlenden zumindest lockeren Bezugs zum Vergnügungsaufwand der Spieler offensichtlich als fehlerhaft erweisen.
1. Die Besteuerung nach dem Aufwand ist mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, solange zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand ein lockerer Bezug besteht. Dies ist noch gewährleistet, wenn die Einspielergebnisse von Spielautomaten - ausgehend vom niedrigsten Wert - um 25 % schwanken.
2. Für die Jahre 1999 und 2000 durfte die kommunale Vergnügungssteuersatzung noch vom Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgehen (Steuerpauschale je Gerät).