1. Zum Kündigungsrecht des Auftraggebers entsprechend § 8 Nr 3 VOB/B im Fall grober Vertragsverletzung durch den Unternehmer (hier: Einstellung der Arbeiten nach Entstehen von Meinungsverschiedenheiten über das geschuldete Leistungssoll).
2. Rechnet der Unternehmer nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages nicht ab und begründet der Auftraggeber seinen Anspruch auf Rückzahlung zuviel geleisteter Abschlagszahlungen mit einer eigenen Berechnung, so ist es Sache des Unternehmers, darzulegen und zu beweisen, dass sein Werklohnanspruch höher ist als die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen.