1. "Eigenverantwortliche Sicherstellung der Pflege" i.S.v. § 69 a Abs. 5 Satz 1 BSHG bedeutet, dass der Pflegebedürftige tatsächlich imstande ist, die Pflege durch nahestehende Personen oder Nachbarn zu organisieren. Weder ist die tatsächliche Inanspruchnahme derartiger Leistungen erforderlich noch darf der Sozialhilfeträger den Pflegebedürftigen im Einzelfall anweisen, wie er das pauschalierte Pflegegeld einzusetzen hat.
2. Der Anspruch auf das gekürzte Pflegegeld nach § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG entfällt nicht bereits deshalb, weil der Pflegebedürftige auf eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG zurückgreifen kann (so auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 -5 C 7.02-, NDV-RD 2004, 10).