Entschließt sich der Arbeitgeber, Mehrarbeit verstärkt durch Freizeitausgleich abzugelten, so kann dies je nach den Umständen eine Änderungskündigung mit dem Ziel sozial rechtfertigen, von der vereinbarten pauschalierten Mehrarbeitsvergütung zur "Spitzabrechnung" der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit überzugehen.
Aktenzeichen: 2 AZR 547/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 23. November 2000
- 2 AZR 547/99 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 15 Ca 3974/98 -
Urteil vom 21. Oktober 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 7 Sa 286/99 -
Urteil vom 7. Juli 1999