Der Verweis in § 17 Abs. 7 Satz 2 KiBeG auf § 17 Abs. 4 KiBeG ist keine Anspruchsgrundlage für Pauschalen, sondern regelt lediglich die Verfahrensweise hinsichtlich der Abschlagszahlungen auf den Defizitausgleich in derselben Weise wie die Abschlagszahlungen auf Pauschalen i. S. des § 17 Abs. 1 (Landespauschale) und Abs. 2 (Pauschale des örtlichen Trägers der Jugendhilfe) KiBeG.
1. Die vom Landesgesetzgeber rückwirkend in Kraft gesetzte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale des Art. 13 LBVAnpG 2007/2008 erfüllt zwar die Voraussetzungen einer echten Rückwirkung, sie verletzt das verfassungs-rechtliche Rückwirkungsverbot jedoch nicht.
2. Eine Verletzung des Alimentationsprinzips durch die pauschale Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten muss der Beamte mit der Feststellungsklage auf amtsangemessene Besoldung geltend machen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 -).
Die Bewilligung einer Pauschale für die Vergütung und den Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers kommt nicht in Betracht, wenn die Verfahrenspflegschaft durch den Tod des Betroffenen bereits beendet ist.
Beim Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 37 Abs. 1 LBKG dürfen nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr, sondern nur einsatzbezogene Kosten zugrunde gelegt werden.
1. Die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BVFG "zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam" setzt voraus, dass der Spätaussiedler selbst in Gewahrsam gestanden hat. Die bis zum Stichtag geborenen Kinder teilen den Gewahrsam ihrer Eltern.
2. Für die Beendigung der Kommandanturaufsicht über deutsche Volkszugehörige ist nicht allein auf den Inhalt der hierfür maßgeblichen Verordnungen und Erlasse (Verordnung des Ministerrats vom 13. August 1954 betreffend die Aufhebung der Kommandanturaufsicht über so genannte Sondersiedler; Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 13. Dezember 1955 betreffend die generelle Beendigung der Kommandanturaufsicht für Deutsche) oder auf das Vorliegen behördlicher Aktenvermerke über das Ende der Kommandanturaufsicht abzustellen; die für den Gewahrsam kennzeichnenden Beschränkungen müssen tatsächlich beendet gewesen sein.
Ein vorbehaltlich des Einvernehmens der Krankenhausplanungsbehörde abgeschlossener Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V begründet für sich allein keinen Anspruch auf Förderung gemäß § 9 Abs. 3 a KHG; vielmehr muss die vereinbarte Bettenreduzierung auch tatsächlich durchgeführt worden sein.
Die Krankenhausplanungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung über das Einvernehmen zu einem solchen Vertrag nicht auf eine bloße Rechtskontrolle beschränkt, sondern ihr ist ein planerischer Gestaltungsspielraum zuzubilligen.
Der gemäß § 17 Abs 2 Nr. 3 AuslG zu deckende Unterhaltsbedarf setzt sich aus den für die Familie festgesetzten Regelsätzen, einem Pauschalbetrag in Höhe von 20 % der für die Familie festgesetzten Regelsätze, den Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) für ausreichenden Wohnraum und den für die Familie voraussichtlich aufzubringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen.
Kindergeld zählt zu den eigenen Mitteln im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 AuslG.
Bei der Ermittlung des zur Unterhaltssicherung zur Verfügung stehenden Einkommens sind von den Einnahmen die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern abzuziehen, die nach den Verhältnissen zu bemessen sind, die voraussichtlich bestehen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird.
Von den Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung unabhängig davon abzusetzen, ob diese Beiträge tatsächlich gezahlt werden.