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Pauschalbetrag

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10444/08.OVG vom 24.10.2008

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Anwendungsbereich, Aufnahme, aufnehmen, befristet, betreuen, Betreuung, Betrieb, Betriebserlaubnis, bezahlen, Bezahlung, Beziehung, Bezugsperson, Bindung, Dauer, dauerhaft, einbinden, Einbindung, Eingliederungshilfe, Einrichtung, Einrichtungsträger, Eltern, emotional, Entgelt, Erlaubnis, erstatten, Erstattung, Erwerbszweck, Erziehungshilfe, Erziehungsstelle, Fachfamilie, familiär, Familie, familienähnlich, Familienleistungsausgleich, Familienpflege, fortdauernd, Gewährung, Haushalt, Hilfe, Hilfe zur Erziehung, Indiz, indiziell, Jugendhilfe, Jugendlicher, Kind, Kindergeld, Kindertagespflege, Kosten, Kostenerstattung, kurzfristig, leben, Leistung, Leistungsträger, letztverantwortlich, Letztverantwortlichkeit, Mitarbeiter, pädagogisch, Pauschalbetrag, Personensorgeberechtigter, persönlich, Pflege, pflegen, Pflegeeltern, Pflegeerlaubnis, Pflegekind, Pflegeperson, über Tag und Nacht, örtlich, sonstige betreute Wohnform, Träger, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, verantwortlich, Verantwortlichkeit, Verbleib, Verbundenheit, Verhältnis, vermitteln, Vollzeitpflege, Wechsel, Weisung, weisungsberechtigt, Weisungsrecht, zuständig, Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel
Stichwort:Pauschalbetrag
Leitsatz:1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut.

2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10444/08.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10506/06.OVG vom 19.09.2006

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Kostenerstattungsrecht, Kostenerstattung, Kostenersatz, Aufwendung, Aufwendungsersatz, Aufwendungsersatzanspruch, Erstattung, Herstellung, Grundstücksanschlusskanal, Abwasseranschluss, Abwasserkanal, Grundstücksanschluss, Kanalanschluss, Abwasserbeseitigung, Entwässerungskanal, Anschlussleitung, leitungsgebundene Anlage, Pauschalbetrag, öffentlicher Verkehrsraum, Erstattungspflicht, Entstehen der Erstattungspflicht, Festsetzung, Heranziehung, Festsetzungsverjährung, Festsetzungsfrist, Verjährung, Fertigstellung, Herstellung, Betriebsfertigkeit, Funktionsfähigkeit, Abnahme, Entwässerungseinrichtung, Widmung, konkludente Widmung, öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis, öffentlich-rechtliche Nutzungsordnung, Sondergebrauch, Inanspruchnahme, Anschluss, Indienststellung
Stichwort:Pauschalbetrag
Leitsatz:Der Aufwendungsersatzanspruch für die Herstellung eines im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Abwasseranschlusskanals entsteht mit dessen Fertigstellung.

In tatsächlicher Hinsicht ist der Anschlusskanal fertiggestellt, wenn er mit der auf dem Grundstück vorhandenen Entwässerungsleitung funktionsbereit verbunden ist.

Die "Fertigstellung" ist zusätzlich von der dauerhaften rechtlichen Sicherung der Möglichkeit, Abwasser mittels des Anschlusskanals abzuleiten, abhängig. Dies setzt eine zumindest konkludente Widmung des Anschlusskanals voraus.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10506/06.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11228/04.OVG vom 17.12.2004

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Jugendhilfe, Jugendhilferecht, Jugendhilfeträger, Träger der Jugendhilfe, gewöhnlicher Aufenthalt, Gesetzessystematik, Gesetzeszweck, Großeltern, Enkel, Verwandtenpflege, Vollzeitpflege, Pflegegeld, Kosten der Erziehung, Pauschalbetrag, Pflegestellenort, Schutz der Pflegestellenorte, Tagesgruppe, Erstattung, Kostenerstattung, Kostenerstattungspflicht, kostenerstattungspflichtig, leistungsfähig, Leistungsfähigkeit, Selbstbehalt, Spesen, Unterhalt, Unterhaltspflicht, unterhaltspflichtig, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel, Wechsel der Zuständigkeit, Aufenthalt, Pflege, Erziehung, Kosten
Stichwort:Pauschalbetrag
Leitsatz:Die Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII setzt nicht voraus, dass mit der Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII ein Zuständigkeitswechsel oder zumindest das Entstehen einer Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verbunden war.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11228/04.OVG


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