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| Rechtsgebiete: | KiBeG, VwGO |
| Schlagworte: | Kindertagesstätte, Förderung, Pauschalbeträge, Rückforderung, Zuwendungen, Bedarfsplan, Entwicklungsplan, Kindertageseinrichtungsjahr |
| Stichwort: | Pauschalbeträge |
| Leitsatz: | 1. Bei der Prüfung des Rückforderungsanspruchs nach § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG ist auf den jeweiligen Zeitabschnitt (vom 1. Januar bis zum 31. Juli und zum bzw. vom 1. August bis zum 31. Dezember) abzustellen, in den der maßgebliche Bedarfs- und Entwicklungsplan gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 KiBeG zu unterteilen ist. Bezugszeitraum bei der Prüfung ist daher weder das Kalender- noch das Kindertageseinrichtungsjahr (als solches), sondern "jeder" der in § 9 Abs. 3 Satz 3 KiBeG definierten Zeiträume. 2. Mit der Rechtsfolge des § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG, wonach "die über 15 v.H. hinaus gezahlten Pauschalbeträge nach Absatz 1 und Absatz 2 anteilig um den der Unterbelegung entsprechenden Vomhundertsatz zurückzuzahlen" sind, ordnet die Vorschrift an, dass im Falle einer relevanten Unterbelegung lediglich der Anteil der Pauschalbeträge zurückzuzahlen ist, der die Grenze von 15 v.H. übersteigt. Dies bedingt, dass der Pauschalbetrag, welcher der "Toleranzgrenze" von 15. v.H. entspricht, dem Träger auch dann zu belassen ist, wenn die Unterbelegung die Grenze von 15 v.H. überschreitet. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 3 L 356/03 | |
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