Bei Inanspruchnahme einer Pauschalbeihilfe nach § 6 Abs. 4 BVO sind weitergehende Aufwendungen für eine Verhinderungspflege (hier: urlaubsbedingte Abwesenheit der Ehefrau) durch andere geeignete Personen nicht beihilfefähig.
Die dem Beamten bei häuslicher Pflege zustehende Pauschalbeihilfe ist ohne Rücksicht auf die Gründe und den Umfang der Pflegebedürftigkeit subsidiär gegenüber der Pflegezulage nach § 35 BVG.