Dem Arzt ist nicht jede, sondern nur die berufswidrige Werbung verboten; berufswidrig ist eine Werbung, die keine sachangemessene Information darstellt oder sonst übertrieben ist.
Die Benutzung bestimmter Informationsträger und die Nennung von Leistungsangeboten sind nicht schon deshalb berufswidrig, weil sie über die in der Berufsordnung festgeschriebenen Formen und Inhalte der Außendarstellung hinausgehen.
Danach kann das Aufstellen einer Stele mit Hinweisen auf das Leistungsangebot einer Radiologischen Praxis zulässig, die zusätzliche Anbringung von Fensterbeschriftungen mit entsprechendem Inhalt dagegen berufswidrig sein.