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Patentrecht

Entscheidungen der Gerichte

BGH – Urteil, Xa ZR 156/04 vom 30.04.2009

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, 134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 - optische Wellenleiter) ist auf den Nichtigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres anwendbar.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 75/08 vom 23.04.2009

1. Das Tatbestandsmerkmal "eingetragen" stellt schon in der ursprünglichen deutschen Sprachfassung des Besonderen Mechanismus auf die "Beantragung", also "Anmeldung" des Patents oder Ergänzenden Schutzzertifikats ab.

2. Der Schutzrechtsinhaber, der auf eine im Hinblick auf den Besonderen Mechanismus erfolgende Schutzrechtsanfrage des Parallelimporteurs mitteilt, dass der Besondere Mechanismus eingreife, ist zur Vermeidung von Rechtsverlusten nicht verpflichtet, darüber hinaus das Schutzrecht, auf welches er seine Rechte aus dem Besonderen Mechanismus stützt, konkreter, insbesondere unter Angabe der Registernummer zu benennen.

BGH – Urteil, X ZR 95/05 vom 31.03.2009

Die Patentverletzungsklage darf nicht mit der Begründung abgewiesen werden, Angaben des Patentanspruchs seien unklar und ihr Sinngehalt sei unaufklärbar.

BGH – Urteil, Xa ZR 116/07 vom 12.02.2009

Ein jüngeres Patentrecht kann gegenüber dem Inhaber eines älteren Patents durch dessen Patentanspruch begrenzt sein. Das ältere Patent steht nur demjenigen zur Seite, der ausschließlich dessen Lehre benutzt und nicht von zusätzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die erst von dem jüngeren Patent gelehrt werden.

BGH – Beschluss, Xa ZB 24/07 vom 11.02.2009

Die Regelung des § 25 Abs. 4 PatG erfasst nur solche Fälle, in denen den (auswärtigen) Patentinhaber nach § 25 Abs. 1 PatG die Obliegenheit trifft, einen Inlandsvertreter zu bestellen.

Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patentamts setzt in Nebenverfahren (hier: Antrag auf Löschung eines Vertreters im Patentregister) nicht voraus, dass der Beschwerdeführer Verfahrensbeteiligter im Hauptverfahren ist.

BGH – Urteil, X ZR 89/07 vom 16.12.2008

a) Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird (Fortführung des Sen. Urt. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 407 - Fahrzeugleitsystem).

b) Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (Fortführung von BGHZ 128, 270 - Elektrische Steckverbindung).

c) Mit der Offenbarung einer chemischen Strukturformel sind die unter diese Formel fallenden Einzelverbindungen grundsätzlich noch nicht offenbart (Fortführung von BGHZ 103, 150 - Fluoran).

BGH – Beschluss, X ZB 1/08 vom 08.07.2008

Betrifft die Genehmigung für das Inverkehrbringen für ein Arzneimittel nur einen Einzelwirkstoff, und sei es auch zur Anwendung in Kombination mit den übrigen Wirkstoffen einer Wirkstoffkombination, so kann ein ergänzendes Schutzzertifikat für die Wirkstoffkombination auch dann nicht erteilt werden, wenn das Grundpatent die Wirkstoffkombination schützt.

BGH – Beschluss, X ZB 3/08 vom 10.06.2008

a) Wird mit der Gebrauchsmusteranmeldung ein Anmeldetag in Anspruch genommen, der dem Gebrauchsmuster nicht zukommt, führt dies zur Zurückweisung der Anmeldung.

b) Ohne einen Übergang des Rechts auf das Patent kann der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte den für die Patentanmeldung maßgebenden Anmeldetag nicht für eine Gebrauchsmusteranmeldung ("Abzweigung") in Anspruch nehmen.

BGH – Beschluss, X ZB 5/07 vom 11.03.2008

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Patentinhaber im Register Eingetragenen wird die danach ablaufende Frist zur Zahlung einer fälligen Jahresgebühr nicht unterbrochen.

BGH – Urteil, I ZR 71/05 vom 13.12.2007

a) Macht der Kläger mit der auf Unterlassung der konkreten Verletzungshandlung gerichteten Klage geltend, dass die Übernahme eines bestimmten Schaltplans die Verletzung eines Betriebsgeheimnisses darstellt, braucht er nicht darzulegen, hinsichtlich welcher einzelnen Schaltung ein Betriebsgeheimnis besteht. Kann aufgrund eines solchen Vorbringens lediglich festgestellt werden, dass nur hinsichtlich eines Teils der Schaltungen ein Betriebsgeheimnis des Klägers vorliegt, während die meisten der in dem Plan enthaltenen Schaltungen dem allgemeinen Standard entsprechen, führt dies lediglich zu einem eingeschränkten Umfang des auszusprechenden Unterlassungsgebots.

b) Informationen, die zum Stand der Technik gehören, können ein Betriebsgeheimnis darstellen.

BGH – Beschluss, X ZB 17/05 vom 24.07.2007

a) Bereits die unterlassene Entscheidung über den geltend gemachten Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme begründet die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers.

b) Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wird durch den Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht eröffnet.

BGH – Urteil, I ZR 93/04 vom 19.07.2007

a) Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt (Aufgabe von BGH, Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 - Gaby).

b) Ein Lizenznehmer, der gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG der Verletzungsklage des Lizenzgebers beitritt, erlangt die Stellung eines einfachen Streitgenossen. Dem Lizenznehmer steht im Falle einer Markenverletzung kein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zu.

BGH – Beschluss, X ZB 30/05 vom 27.06.2007

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung von Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18.6.1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. EG 1992 Nr. L 182/1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der "Zeitpunkt, zu dem für das Erzeugnis als Arzneimittel die Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Buchstabe b erteilt wurde" in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung nach Gemeinschaftsrecht bestimmt oder verweist diese Regelung auf den Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats wirksam wird?

2. Für den Fall, dass der Gerichtshof eine Bestimmung des Zeitpunkts nach Frage 1 durch Gemeinschaftsrecht bejaht: Auf welchen Zeitpunkt ist hierfür abzustellen?

OLG-FRANKFURT – Urteil, 11 U 5/06 (Kart) vom 17.04.2007

1. Zur Frage, wann Lizenzverträge aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EGV nichtig sein können.

2. Erschöpfung tritt nicht bereits mit der Vergabe der Lizenz ein.

3. Aus dem Erschöpfungsgrundsatz ist abzuleiten, dass dem Urheber das Recht zur Entscheidung darüber, ob sein Wert erstmalig in den Verkehr gebracht wird, wo dies geschieht und in welcher Weise, in vollem Umfang vorbehalten sein muss.

BGH – Urteil, I ZR 114/04 vom 15.02.2007

Werden Vervielfältigungsstücke eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks der angewandten Kunst im Inland angeboten, so ist das Verbreitungsrecht des Urhebers auch dann verletzt, wenn die Veräußerung im Ausland (hier: Italien) erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht geschützt ist.

BGH – Urteil, X ZR 76/05 vom 05.12.2006

Dass sich das Angebot auf Geschäfte und Lieferung in der Zeit nach Ablauf der Schutzdauer bezieht, steht einer Patentverletzung in Form des Anbietens nicht entgegen.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 5 BV 05.1586 vom 20.11.2006

Für eine Klage, die sich unmittelbar gegen den Widerruf eines für Deutschland erteilten europäischen Patents durch eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts richtet, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.

BGH – Urteil, X ZR 114/03 vom 01.08.2006

a) Die Bestimmung des § 142 ZPO ist - auch im Licht völkerrechtlicher Vorgaben und europarechtlich bindender Normen wie Art. 6 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - in verschiedenen Rechtsgebieten, wie im gewerblichen Rechtsschutz insgesamt und insbesondere bei den technischen Schutzrechten, differenziert zu betrachten und anzuwenden.

b) Bei Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte kann eine Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach § 142 ZPO angeordnet werden, wenn die Vorlegung zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich, weiter verhältnismäßig und angemessen, d.h. dem zur Vorlage Verpflichteten bei Berücksichtigung seiner rechtlich geschützten Interessen nach Abwägung der kollidierenden Interessen zumutbar ist.

c) Als Anlass für eine Vorlageanordnung kann es ausreichen, dass eine Benutzung des Gegenstands des Schutzrechts wahrscheinlich ist.

BGH – Beschluss, X ZB 27/05 vom 20.06.2006

a) Wie die Patentierungsvoraussetzung der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht ist auch das Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht nach § 1 GebrMG kein quantitatives, sondern ein qualitatives; die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist wie die der erfinderischen Tätigkeit das Ergebnis einer Wertung.

b) Die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist im Verfahren der zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren oder nach Erlöschen des Gebrauchsmusters im Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen (Fortführung des Senatsurteils vom 7. März 2006 - X ZR 213/01 - vorausbezahlte Telefongespräche, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

c) Für die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Berücksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Es verbietet sich dabei, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden könne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten.

d) Ist im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht unberücksichtigt geblieben, dass infolge des Ablaufs der Schutzdauer des Gebrauchsmusters nicht mehr eine Löschung, sondern nur noch die Feststellung seiner Unwirksamkeit erfolgen konnte, kann im nachfolgenden Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidung des Bundespatentgerichts entsprechend berichtigt werden. Die Feststellung des dafür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst treffen.

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 10 W 34/05 vom 15.12.2005

Nur weil Spezialkenntnisse eines Rechtsanwalts für die Vertretung einer Partei nützlich sind, heißt dies noch nicht, dass dessen ansonsten nicht notwendige Gebühren und Auslagen auf Kosten des Prozessgegners erstattet werden müssen.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 6 U 5629/99 vom 16.06.2005

1. Dem Urheber, der eine ausschließliche Lizenz an seinen Werken vergeben hat, stehen Schadensersatzansprüche nur zu, wenn er dafür Lizenzgebühren erhält.

Er ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn er lediglich kapitalmäßig (z.B. als Alleinaktionär) am Lizenznehmer beteiligt ist.

Es fehlt dann auch das eigene rechtsschutzwürdige Interesse, Schadensersatzansprüche im Weg der Prozessstandschaft geltend zu machen.

2. Die Auslegung des § 59/I/2 UrhG durch den Bundesgerichtshof (Urteil in diesem Verfahren vom 5.6.2003) und die Auslegung von § 54/I Nr. 5 öst. UrhG durch den öst. OGH (GRUR Int. 1991, 56 ff. - Adolf-Loos-Werke) führen dazu, dass die hier streitgegenständliche Darstellung des Hunderwasser-Hauses in der Republik Österreich urheberrechtlich bedenkenfrei vertrieben werden kann, die aus der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Vervielfältigungsstücke dagegen nicht.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 20/05 vom 13.06.2005

Wer sein eBay-Account einem Dritten zur Verfügung stellt, kann für markenverletzende Internet-Angebote verantwortlich sein, wenn er sich nicht darum kümmert, welche Waren unter seinem Account durch den Dritten angeboten werden.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 29 W 2039/04 vom 17.03.2005

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Erstellung eines Parteigutachtens durch schweizerische Rechtsanwälte zu Fragen des schweizerischen Patentrechts.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 3/05 vom 21.01.2005

1. Mit den "Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" i. S. v. § 140 III MarkenG sind der Sache nach für die Mitwirkung eines Patentanwalts diejenigen Gebühren erstattungsfähig, die in Kennzeichensachen dem Rechtsanwalt nach § 13 RVG i. V. m. dem Vergütungsverzeichnis (Anl. 1 zu § 2 II RVG) zustehen.

2. An der Aufhebung der Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten auf die Höhe einer vollen Gebühr hat sich durch die Änderung des § 140 III MarkenG nichts geändert.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 4/03 vom 19.08.2004

1. Der Lizenznehmer ist mit Zustimmung des Markeninhabers für die Klage (hier: auf Auskunftserteilung) wegen Verletzung einer Marke klagebefugt (§ 30 MarkenG), sofern der Regelfall einer "dinglichen" Lizenz vorliegt; das gilt für die ausschließliche ebenso wie für die einfache Lizenz.

2. Wird ein Arzneimittel mit markenrechtlich geschützter Bezeichnung beim EU-Parallelimport unter Markenersetzung umgepackt im Inland vertrieben, so ist eine Markenverletzung gegeben, wenn die Markenersetzung nach den Grundsätzen zur künstlichen Marktabschottung (Art. 28, 30 EG) nicht erforderlich ist, und zwar unter entsprechender Anwendung der EuGH-Kriterien zur Erschöpfung.

Die objektiv zu bestimmende "Zwangslage" zur Markenersetzung kann sich für den Parallelimporteur auch durch Verbietungsrechte aus einer Drittmarke ergeben. Hierfür genügt aber die bloße Registerlage nicht, der Parallelimporteur muss sich um Klärung bemühen, ob mit einem Verbot aus der Drittmarke tatsächlich zu rechnen ist.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 143/03 vom 07.07.2004

1. Das "Anbieten" von Verletzungsstücken eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks gegenüber Endverbrauchern ist nur dann gem. § 17 Abs. 1 UrhG rechtswidrig, wenn sich diese Handlung auch auf ein Inverkehrbringen im Inland bezieht. Wird der Erwerbsvorgang vollständig und rechtskonform im Ausland abgeschlossen, liegt selbst bei einer Bewerbung gegenüber den inländischen Verkehrskreisen keine in Deutschland verfolgbare Urheberrechtsverletzung vor.

2. Die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen sind von dem Berechtigten als Folge eines Schutzrechtsgefälles zwischen europäischen Staaten im nicht-harmonisierten Bereich des Urheberrechts hinzunehmen.

3. Das Verbot solcher Maßnahmen stellte sich als ein Eingriff in den freien Warenverkehr entgegen Art. 28, 30 EG dar und wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Einschränkungen der grenzüberschreitenden Bewerbung von im Ausland zulässigerweise hergestellten und vertriebenen Gütern können als "Maßnahmen gleicher Wirkung" wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen den Marktzugang erschweren.

4. Zum Bestandsschutzes bei der Unterstellung von Designobjekten unter den Urheberrechtsschutz nach italienischem Recht (Gesetzesdekret Nr. 164/2001 vom 12.04.01).

OLG-MUENCHEN – Urteil, 6 U 3309/03 vom 01.07.2004

Beim Inverkehrbringen von Markenware durch den Markeninhaber selbst kommt es für den Eintritt der Erschöpfung gemäß § 24 I MarkenG auf den Übergang der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsgewalt über die Ware innerhalb des EWR an.

Somit genügt zwar nicht jede Art der körperlichen Übergabe, jedoch ist über die Aufgabe der Verfügungsgewalt hinaus ein weiteres Willenselement nicht erforderlich.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 240/01 vom 22.04.2004

Wird die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung (hier: Parallelimport von Arzneimitteln ohne Vorabinformation) nur unvollständig und mehrfach nachgebessert und widersprüchlich erteilt, so besteht wegen der mangelnden Sorgfalt ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der Angaben.

BGH – Urteil, 2 StR 109/03 vom 03.03.2004

1. Die Strafbarkeit der Verletzung inländischer Tonträgerherstellerrechte durch CD-Pressungen im Inland für einen Auftraggeber im Ausland und für den Export der CDs dorthin richtet sich wegen des im Urheberrecht geltenden Territorialitäts- und Schutzlandsprinzips ausschließlich nach deutschem Urheberrecht.

2. Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtlichen Urheber- und Leistungsschutz an (Urheberrechtsakzessorietät). Abweichend von § 7 StGB sind daher nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich relevant.

3. Der Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urheberrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 98/00 vom 12.02.2004

1. Im Falle der Markenrechtsverletzung wegen EU-Parallelimports markenrechtlich geschützter umgepackter Arzneimittel ohne Vorabinformation des Markeninhabers kann hinsichtlich der betreffenden Arzneimittel Auskunft und Rechnungslegung über die Liefermengen, -zeiten und -preise, über die gewerblichen Abnehmer, Abnahmemengen und -zeiten sowie der erzielten Verkaufspreise, des Umsatzes, der Gestehungskosten und der erzielten Gewinne verlangt werden. Bei der Rechnungslegung dürfen Angaben über die Lieferanten der Arzneimittel und der sich darauf beziehenden Bestell- und Lieferdaten unkenntlich gemacht werden.

Diese Angaben sind für die Schadensberechnung und -schätzung nach dem Verletzergewinn und nach der Lizenzanalogie erforderlich und keine unverhältnismäßige bzw. gemeinschaftswidrige Belastung des Parallelimporteurs (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

2. Auch wenn § 19 MarkenG grundsätzlich auch in Fällen des EU-Parallelimports umgepackter Arzneimittel ohne Vorabinformation des Markeninhabers gilt, kann keine Auskunft und Rechnungslegung über die Namen und Anschriften der Lieferanten der betreffenden Arzneimittel verlangt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bereits bei diesen eine Markenverletzung in Rede steht.

3. Der Auskunftsanspruch ist zeitlich begrenzt, er beginnt mit dem ersten vorgetragenen Verletzungsfall und endet mit der nachgeholten Vertriebsanzeige.

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