Nur solche Tätigkeiten, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören, können in Wettbewerbssachen betreffend den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz als erstattungsfähig angesehen werden.
1. Für den Nachweis, dass ein Patentanwalt in einer die geltend gemachte Gebührenforderung auslösenden Weise tätig geworden ist, reicht es regelmäßig aus, dass seine Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf das Verfahren bezogene Kostenrechnung vorgelegt worden ist.
2. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstattung von Patentanwaltskosten erfüllt sind, steht es dem Kläger frei, statt eines inländischen auch einen ausländischen Patentanwalt zu beauftragen.
3. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist jedoch ungeeignet zur Klärung der Frage, ob ein "consulente in marchi" nach italienischem Recht als ein dem deutschen Patentanwalt vergleichbarer Berater angesehen werden kann.