1. Ein Patentanwalt, der mit der Anmeldung eines Gebrauchsmusters beauftragt ist und Kenntnis davon hat, dass im Ausland eine parallele Schutzrechtsanmeldung des Mandanten vorbereitet wird, ist gehalten zu klären, ob die Anmeldung erfolgt ist und auf eine positive Antwort hin die Priorität dieser Anmeldung in Anspruch zu nehmen.
2. Zweck dieser Pflicht ist es zu verhindern, dass dem Gebrauchsmuster auf Grund von Beschreibungen oder Benutzungen, die in der Zeit zwischen den Anmeldungen öffentlich zugänglich geworden sind, der Schutz versagt bleibt. Sie hat dagegen nicht den Zweck, einen später mit weiteren Folgeanmeldungen betrauten Patentanwalt darauf aufmerksam zu machen, dass die Anmeldung nicht als erste Anmeldung i.S. von Art. 87 Abs. 1 EPÜ herangezogen werden kann.
1. Trifft der Mandant bei der Bezahlung einer von mehreren Kostenrechnungen eine Leistungsbestimmung, so ist diese für den Rechtsanwalt bindend, wenn er die Zahlung annimmt.
2. Die Beschaffung der notwendigen Informationen tatsächlicher Art stellt grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht des Mandanten dar, zu deren Erfüllung ihn der Rechtsanwalt allerdings anzuhalten hat.
Die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts in Kennzeichenstreitsachen sind im Kostenfestsetzungsverfahren durch anwaltliche Versicherung grundsätzlich ausreichend glaubhaft gemacht.
1. Zu den formellen Anforderungen an eine Erfindungsmeldung nach § 5 ArbnErfG.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 06, 754 - "Haftetikett") die Frist für die Inanspruchnahme einer dem Arbeitgeber bekannt gewordenen Diensterfindung ausnahmsweise auch ohne formell ordnungsgemäße Erfindungsmeldung in Gang gesetzt wird; insbesondere zu der Frage, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an die "Wissensdokumentation" durch den Arbeitgeber zu stellen sind.
Selbst wenn es für Anwälte und Parteien in Patenrechtsstreitigkeiten der Üblichkeit entsprechen sollte, in der "business-class" eines Flugzeuges zu reisen, können die gegenüber der "economy-class" erheblich höheren Flugkosten nicht dem unterlegenen Prozessgegner aufgebürdet werden.
Im Wettbewerbsprozess sind die Kosten für einen Patentanwalt nur dann erstattungsfähig, wenn Tätigkeiten erforderlich werden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören. Hierzu reicht es noch nicht aus, dass technische Fragen zu klären sind oder ein Versuchsaufbau für die mündliche Verhandlung vorbereitet werden muss.
Gem. § 140 Abs. 3 Markengesetz besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch bezüglich der Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache, soweit der Gegenpartei die Kosten auferlegt wurden. Bei einer objektiven (kumulativen) Klagenhäufung beschränkt sich die auf § 140 Abs. 3 Markengesetz gestützte Erstattungspflicht nur auf die - abtrennbaren - kennzeichenrechtlichen Ansprüche. Im übrigen beurteilt sich die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten nach § 91 Abs. 1 ZPO.
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht der Partei zu, nicht ihren patent- oder rechtsanwaltlichen Vertretern.
2. Ob eine Partei grundsätzlich auf diesen Anspruch ganz oder teilweise verzichten kann, erscheint zweifelhaft.
De facto hilft ein teilweiser Verzicht (nur die Anwälte bzw. die Patentanwälte erhalten Einsicht in ein Sachverständigengutachten) nicht weiter, da die Vertreter der (im Patentverletzungsstreit regelmäßig sehr) sachkundigen Partei deren Interessen nicht ohne deren Mitwirkung wahrnehmen können.
3. Dem Antragsgegner steht das Recht auf Eigentum, Art. 14/I GG, zu in Bezug auf seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, welches auch den Schutz von Betriebsgeheimnissen beinhaltet.
4. Geeignete Maßnahmen, mit welchen den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung getragen werden soll, können nur vor Erlaß eines Beweissicherungsbeschlusses getroffen werden.
1. Bereitet ein Arbeitnehmererfinder auf Weisung des Arbeitgebers die Anmeldung der Erfindung zum Patent vor, die der Arbeitgeber sodann an den Patentanwalt weiterleitet, so kann darin eine ordnungsgemäße Meldung i.S.d. § 5 ArbNErfG liegen. Eine Übertragung der Erfindung auf den Arbeitgeber ist damit nicht verbunden.
2. Die Frist des § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbNErfG zur Inanspruchnahme der Erfindung beginnt in diesem Fall spätestens mit der Anmeldung des Schutzrechts zu laufen.
Eine an den Abnehmer eines Konkurrenten gerichtete Berechtigungsanfrage kann als irreführende Werbung untersagt werden, wenn sie zwar detaillierte Angaben zur Anmeldung, Veröffentlichung und Erteilung des Schutzrechts sowie den Hinweis enthält, dieses befinde sich in Kraft, jedoch nicht erwähnt wird, dass gegen die Erteilung des Patents Einspruch eingelegt wurde.
1. Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten sind - in Höhe der Kosten für einen Flug in der Economy Class - erstattungsfähig, wenn die Mehrkosten der Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn (1. Wagenklasse) stehen; dies ist für einen Flug von München nach Frankfurt regelmäßig der Fall.
2. Kosten für eine erforderliche Übernachtung in Frankfurt sind - jedenfalls außerhalb von Messezeiten - in Höhe von höchstens 170,-- ¤ erstattungsfähig.
Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die nicht oder in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren ("Einbeziehungsverfahren") an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde.
In Markensachen können die Kosten eines italienischen, auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalts ("consulente in marchi") - unabhängig von der Regelung des § 140 III MarkenG - nach § 91 I ZPO erstattungsfähig sein, wenn der Anwalt die weltweiten Markenrechtsstreitigkeiten der Partei koordiniert und die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten deutlich hinter den Kosten zurückbleiben, die bei Beauftragung eines inländischen Patentanwalts entstanden wären.
1. Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung, die ein verständiger Arbeitgeber nicht in Betracht gezogen hätte, um den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen, wird die Widerrechtlichkeit der Drohung nicht durch eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumte Bedenkzeit beseitigt.
2. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ändert eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit auch nichts an der Ursächlichkeit der Drohung für den späteren Abschluss des Aufhebungsvertrags. Für eine von der Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflusste Willensbildung spricht jedoch, dass der Anfechtende die Bedenkzeit dazu genutzt hat, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung durch aktives Verhandeln - zB neue eigene Angebote - erheblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen, insbesondere wenn er selbst rechtskundig ist oder zuvor
Rechtsrat eingeholt hat bzw. auf Grund der Dauer der eingeräumten Bedenkzeit hätte einholen können.
1. Zu den erstattungsfähigen Abmahnkosten in Kennzeichenstreitsachen (hier: Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren).
2. Auf eine Abmahnung, die nicht nur eine einseitige Erklärung, sondern auch das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages enthält, ist die Regelung des § 174 BGB nicht anzuwenden; auf eine fehlende oder unleserliche Vollmacht kommt es insoweit nicht an. Demgemäß sind die Kosten einer solchen Abmahnung aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten.
3. Dem Erstattungsanspruch wegen der Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag steht nicht entgegen, dass der Verletzte statt der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung einer Kollisionsmarke gegen deren Anmeldung auch Widerspruch beim Patent- und Markenamt hätte einlegen können.
4. Die Existenz einer deutschen Marke setzt die Begehungsgefahr für deren Benutzung, auch wenn das betreffende Unternehmen eine andere Bezeichnung führt.
Wer ein Dokument auf einer vorgefertigten Unterschriftszeile nur mit seinem Namen unterzeichnet, unter der sein Name mit einer von anderen hinzugefügten unzutreffenden Berufsbezeichnung oder einem unzutreffenden Titel steht, ist nicht wegen des Missbrauchs von Titeln oder Berufsbezeichnungen strafbar. Dies gilt auch, wenn dies in wenigen, in keinem Zusammenhang stehenden jeweils mehrere Monate auseinander liegenden Fällen geschieht und Anhaltspunkte für eine planmäßige Inanspruchnahme oder Berufsbezeichnung oder des Titels fehlen.
Lässt sich ein Unternehmen regelmäßig in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes von den Rechtsanwälten und Patentanwälten einer an einem dritten Ort ansässigen Kanzlei vertreten, so sind in einer Patentstreitsache deren Reisekosten zum auswärtigen Gerichtstermin grundsätzlich erstattungsfähig, auch wenn das Unternehmen über eine eigene Rechts- und Patentabteilung verfügt. Auf die Notwendigkeit eines persönlichen Mandantengesprächs bei Erteilung des Prozessauftrags kommt es wegen des bereits bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht an (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.6.2006 - IV ZB 44/05 -, NJW 06, 3008).
Jedenfalls im Patentrechtsstreit sind die Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig und zwar selbst dann, wenn er einer Sozietät angehört, die auch am Gerichtsort vertreten ist.
1. Eine vertragliche Vereinbarung über Erfindervergütungen eines ansonsten alleinvertretungsberechtigen Geschäftsführers einer GmbH & Co KG mit einem weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bedarf auch dann der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, wenn der weitere Geschäftsführer mit der Komplementär-GmbH keinen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat, jedoch einen Arbeitsvertrag mit der GmbH & Co KG besitzt.
2. Der mit der GmbH & Co KG abgeschlossene Arbeitsvertrag verleiht dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in diesem Fall nicht den Status eines Arbeitnehmers, sodass kein Anspruch nach § 9 ArbEG besteht.
3. Eine Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB ist in diesem Fall nicht dadurch ausgeschlossen, dass kein Anstellungsvertrag nach § 611 BGB existiert.
Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der "quota litis" (§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F., § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.
Nur solche Tätigkeiten, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören, können in Wettbewerbssachen betreffend den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz als erstattungsfähig angesehen werden.
Der in einer Markensache einer Anwaltssozietät erteilte Mandatsauftrag beinhaltet nicht automatisch die Beauftragung auch eines sozietätsangehörigen Patentanwalts.
1. Für den Nachweis, dass ein Patentanwalt in einer die geltend gemachte Gebührenforderung auslösenden Weise tätig geworden ist, reicht es regelmäßig aus, dass seine Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf das Verfahren bezogene Kostenrechnung vorgelegt worden ist.
2. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstattung von Patentanwaltskosten erfüllt sind, steht es dem Kläger frei, statt eines inländischen auch einen ausländischen Patentanwalt zu beauftragen.
3. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist jedoch ungeeignet zur Klärung der Frage, ob ein "consulente in marchi" nach italienischem Recht als ein dem deutschen Patentanwalt vergleichbarer Berater angesehen werden kann.
Eine Abstandsfläche kann aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 3 BayBO), wenn auf ihr weder ein Gebäude noch eine bauliche Anlage, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen (Art. 6 Abs. 9 BayBO), errichtet werden kann.
1. § 140 Abs. 3 MarkenG bestimmt den Erstattungsanspruch für Kosten eines Patentanwalts, nicht aber das Verfahren, in dem diese Kosten geltend zu machen sind. Ob Patentanwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können, bestimmt sich allein nach den §§ 91, 103 ff ZPO.
2. Danach können nur solche vorgerichtlich entstandene Kosten für einen Patentanwalt im Kostenfestsetzungsverfahren einbezogen werden, die einen ausreichend engen Bezug zum konkreten Rechtsstreit haben.
3. Für den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen konkreten Prozessbezug genügt es nicht, dass die Kenntnisse aus der Tätigkeit der Patentanwälte irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet werden, sondern die Tätigkeit der Patentanwälte muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein.
1. Das an eine Verurteilung wegen Patentverletzung anschließende Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO ist Patentstreitsache i.S.d. § 143 Abs. 1 PatG., denn die im Erkenntnisverfahren anerkannte Notwendigkeit einer besonderen Sachkunde der Parteivertreter setzt sich regelmäßig im Vollstreckungsverfahren fort. Die obsiegende Partei kann daher auch die im Ordnungsmittelverfahren durch die Mitwirkung eines Patentanwalts angefallenen Kosten in der von § 143 Abs. 3 PatG (vormals § 143 Abs. 5 PatG) bestimmten Höhe vom Gegner ersetzt verlangen.
2. Werden im Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO mehrere unterschiedliche Verstöße gegen das gerichtliche Verbot gerügt, fallen die Rechts- und Patentanwaltsgebühren nach § 57 Abs. 1 BRAGO nicht einmal aus dem Gesamtstreitwert an, sondern jeweils aus dem Streitwert der einzelnen beanstandeten Verstöße.
§ 143 Abs. 5 PatG (jetzt: § 143 Abs. 3 PatG) in der Fassung von Art 7 Ziffer 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezemberg 2001 erfaßt auch laufende Verfahren, die vor dem 1. Januar 2001 begonnen haben und nach diesem Zeitpunkt in der Instanz beendet worden sind. Auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gebühren des Patentanwalts kommt es nicht an.
1. Mit den "Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" i. S. v. § 140 III MarkenG sind der Sache nach für die Mitwirkung eines Patentanwalts diejenigen Gebühren erstattungsfähig, die in Kennzeichensachen dem Rechtsanwalt nach § 13 RVG i. V. m. dem Vergütungsverzeichnis (Anl. 1 zu § 2 II RVG) zustehen.
2. An der Aufhebung der Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten auf die Höhe einer vollen Gebühr hat sich durch die Änderung des § 140 III MarkenG nichts geändert.