1. In der ehemaligen UdSSR war es für Kinder volkstumsverschiedener Eltern, die eine weitere Schulbildung anstrebten, jedenfalls bis Ende 1955 regelmäßig nicht zumutbar, sich bei Ausstellung des ersten Inlandspasses zur Nationalität des volksdeutschen Elternteils zu erklären. In diesen Fällen ist die Erklärung zur Nationalität des nichtdeutschen Elternteils regelmäßig als "unbeachtliches Gegenbekenntnis" zu werten.
2. Das nach der Passverordnung 1974 grundsätzlich bestehende Wahlrecht für Kinder volkstumsverschiedener Eltern setzte nicht voraus, dass die Eltern miteinander verheiratet waren.