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Passivlegitimation für die Erstattung von Nothilfekosten im Sozialhilferecht

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 21.00 vom 14.06.2001

Rechtsgebiete:BSHG F. 1993, VwGO, ZPO
Schlagworte:Verwaltungsprozessrecht, gesetzlicher Parteiwechsel bei gesetzlich angeordneter Gesamtrechtsnachfolge, Sozialhilferecht, Passivlegitimation für die Erstattung von Nothilfekosten, -, Behördenzuständigkeit für die Nothilfe in einem Eilfall, Passivlegitimation für die Erstattung von Nothilfekosten im Sozialhilferecht, Nothilfe im Sozialhilferecht, Erstattungslast für die aufgewendeten Kosten.
Stichwort:Passivlegitimation für die Erstattung von Nothilfekosten im Sozialhilferecht
Leitsatz:1. Die Passivlegitimation für die Erstattung der Nothilfekosten trifft den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Sozialhilfe zu gewähren gehabt hätte.

2. Im Rahmen dieser hypothetischen Zuständigkeitsbestimmung nach § 121 BSHG ist auch § 97 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 1 BSHG (Vorleistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers "vor Ort") einschlägig.

3. Wird der Hilfebedürftige, um ihm in einem Eilfall zu helfen, vor einem (möglichen) Einsetzen von Sozialhilfe über die Zuständigkeitsgrenzen mehrerer örtlich zuständiger Sozialhilfeträger hinweg transportiert, aktualisiert sich die Eilfallzuständigkeit nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG jeweils neu.

4. Zur hypothetischen Zuständigkeitsbestimmung nach den §§ 121, 97 BSHG kann zwar § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, nicht aber § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG herangezogen werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 21.00




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