Ein Prospekt, der für den Kauf von Anteilen eines geschlossenen Immobilienfonds wirbt, muss eine klare und übersichtliche Darstellung der sog. "weichen Kosten" enthalten. Beschränkt sich der Prospekt darauf, die Kosten in Gruppen darzustellen, und enthält er in mehreren Gruppen sowohl nicht näher ausgewiesene und bezifferte Vermittlungs- als auch Garantiekosten, ist er zumindest dann, wenn die Gesamtkosten hoch sind und sich auf verschiedene Bauprojekte verteilen, intransparent und damit unzureichend.
1. Sinkt die Alimentation unter das nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gebotene Niveau ab, so führt dies nicht dazu, dass bestimmte Kürzungs- oder Streichungsregelungen außerhalb des Besoldungsgesetzes unwirksam oder unanwendbar sind.
2. Einwendungen des Beamten gegen die Verfassungsmäßigkeit des BSZG LSA n. F. unter Hinweis auf den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation führen daher nicht dazu, dass Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004, mit dem die Sonderzahlungen ("Weihnachtsgeld") für die Beamten und Richter in Sachsen-Anhalt ab dem Jahr 2005 weitgehend abgeschafft wurde, unwirksam oder unanwendbar wäre.
3. Die den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) betreffenden Rügen bleiben ohne Erfolg.
4. Beamten können auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen gegen das Land auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
5. Aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als wechselseitigem bindendem Treueverhältnis ergeben sich Einschränkungen für die - Geltendmachung der - verfassungsrechtlichen Ansprüche der Beamten.
1. Sinkt die Alimentation unter das nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gebotene Niveau ab, so führt dies nicht dazu, dass bestimmte Kürzungs- oder Streichungsregelungen außerhalb des Besoldungsgesetzes unwirksam oder unanwendbar sind.
2. Einwendungen des Beamten gegen die Verfassungsmäßigkeit des BSZG LSA n. F. unter Hinweis auf den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation führen daher nicht dazu, dass Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004, mit dem die Sonderzahlungen ("Weihnachtsgeld") für die Beamten und Richter in Sachsen-Anhalt ab dem Jahr 2005 weitgehend abgeschafft wurde, unwirksam oder unanwendbar wäre.
3. Die den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) betreffenden Rügen bleiben ohne Erfolg.
4. Beamten können auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen gegen das Land auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
5. Aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als wechselseitigem bindendem Treueverhältnis ergeben sich Einschränkungen für die - Geltendmachung der - verfassungsrechtlichen Ansprüche der Beamten.
Zur Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift genügt es, wenn der Kläger die beteiligte Behörde angibt. Es ist dann Sache des Gerichts, den richtigen Beklagten zu ermitteln. Diese Aufgabe legitimiert das Gericht jedoch nicht, das Rubrum gegen den erklärten Willen des Klägers zu ändern.
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
Die Gemeinde kann die Höhe des Kostenerstattungsbetrags und dessen Berechnung in einer Instandsetzungs- und Modernisierungsvereinbarung nach dem Städtebauförderungsrecht als Pauschale vereinbaren (wie BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 4 B 57/05 -).
Zur Einrede eines Anspruchs auf Anpassung des Vertrages.
1. Ändert sich nach dem Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung die Zuständigkeit zum Erlass der Norm, ist der Normenkontrollantrag gegen die Körperschaft zu richten, die zur Änderung oder Aufhebung der Norm befugt ist.
2. Dem Verordnungsgeber steht bei der Abgrenzung von Naturschutzgebieten ein weites Gestaltungsermessen zu, das es ihm erlaubt, auch Randzonen eines Gebietes unter Schutz zu stellen, die nur im Wesentlichen die Merkmale noch aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen.
3 Die Einbeziehung von Flächen in ein Naturschutzgebiet erweist sich nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil sich die Naturschutzgebietsverordnung nicht auf alle Flächen erstreckt, die unter Naturschutz hätten gestellt werden können. Die unterschiedliche Behandlung von Grundstücken ist allenfalls dann rechtlich zu beanstanden, wenn sie willkürlich ist.
4. Eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Entscheidung über den Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung zu berücksichtigenden Umstände allein zieht die Nichtigkeit der Verordnung nicht nach sich. Entscheidend ist, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und die Verbote im Ergebnis zu beanstanden ist oder nicht.
1. Offen bleibt, ob § 41 Abs. 2 BG LSA dem Beamten ein subjektives öffentliches Recht gewährt und damit die Antragsbefugnis zu bejahen ist.
2. Zur Passivlegitimation eines angegangenen Ministeriums.
3. Zu den Voraussetzungen des Hinausschiebens des Eintrittes in den Ruhestand gemäß § 41 Abs. 2 BG LSA.
4. Zum Inhalt des "dienstlichen Interesses" im Sinne von § 41 Abs. 2 BG LSA.
5. Zum gerichtlichen Überprüfungsumfang einer ablehnenden Entscheidung über das Hinausschieben des Eintrittes in den Ruhestand gemäß § 41 Abs. 2 BG LSA.
6. Nach Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ist ein Hinausschieben des Eintrittes in den Ruhestand rechtlich unmöglich.
1. Zur Passivlegitimation im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren im Hinblick auf die gemäß Art. 70 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt dem Ministerpräsidenten zustehende Befugnis, die Beamten des Landes zu ernennen.
2. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren im Eilrechtswege gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht nach dem Wortlaut der Norm nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung klageweise angreift. Dies gilt auch für eine nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingereichte (Kündigungsschutz-)Klage und einen Antrag des Arbeitnehmers auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG.
2. Durch eine Rücknahme des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung und/oder die Rücknahme der Kündigungsschutzklage können die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht mehr - nachträglich - erfüllt werden.
Für einen eventuellen Anspruch auf Rückzahlung eines Brautgeldes ist grundsätzlich nicht der Onkel, sondern der Vater der Braut als richtiger Anspruchsgegner anzusehen.
Richtiger Antragsgegner ist in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Ausgangsbehörde auch dann, wenn erst die Widerspruchsbehörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
1. Zur Frage, wann die durch § 8 II UWG begründete, im Betriebsorganismus angelegte Passivlegitimation mit der Rechtsnachfolge auf das neue Unternehmen übergeht.
2. Die Werbeaussage "inklusive Gratis-DSL" erweckt beim angesprochenen Verkehr nicht die irreführende (§ 5 UWG) Vorstellung, für den DSL-Anschluss keine Gegenleistung erbringen zu müssen.
1. Über die Beteiligung eines Arztes an der besonderen unfallmedizinischen Behandlung entscheidet der zuständige Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften durch Verwaltungsakt.
2. Zur Rechtsnatur des nach § 34 Abs 3 SGB VII abzuschließenden Vertrages über die unfallmedizinische Heilbehandlung.
Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung als Partei gemeint ist.
1. Hat eine Gemeinde durch Vertrag mit dem Landkreis nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG Bbg die Aufgabe übernommen, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten und die erforderlichen Bescheide zu erlassen, so ist sie im Verfahren des auf Zuweisung eines Kita-Platzes gerichteten einstweiligen Rechtsschutzes passiv legitimiert.
2. Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben und deren Eltern erwerbstätig sind, haben bereits vor der Vollendung des 3. Lebensjahres einen Anspruch auf einen Kita-Platz. Der Anspruch kann auch durch eines der Angebote nach § 1 Abs. 4 Satz 2 KitaG erfüllt werden. Dazu zählt bei Kindern, die das 2. Lebensjahr vollendet und deren Erziehungsberechtigte für sie die Zuweisung eines Kita-Platzes beantragt haben, nicht die Tagespflege.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in entsprechender Anwendung von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Behörde bzw. deren Rechtsträger zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Als Erlassbehörde im Sinne dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens ein Wechsel der behördlichen Zuständigkeit eintritt, die in das Verfahren neu einrückende Behörde anzusehen.
1. Der Widerspruchsbescheid kann einem Verwaltungsakt auch hinsichtlich der erlassenden Behörde die maßgebliche Gestalt im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geben (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.02.1988 - 2 S 2543/87 -, VBlBW 1988, 439). Lässt der Ausgangsbescheid einer Verwaltungsgemeinschaft nicht erkennen, dass sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und im Auftrag einer Mitgliedsgemeinde handeln will, bringt dies die Verwaltungsgemeinschaft aber im Widerspruchsbescheid unzweifelhaft zum Ausdruck, ist die Klage gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Mitgliedsgemeinde als den Bescheid erlassende Behörde zu richten.
2. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich nicht schon dann als unzulässiges "Überraschungsurteil" dar, wenn die "Überraschung" (des Unterlegenen) darin gründet, dass das Gericht eine in einem Berichterstatterschreiben geäußerte vorläufige Einschätzung nicht aufrechterhalten und seinem Urteil als maßgeblich zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2001 - 4 B 82.01 - Juris).
3. Das Gericht ist gemäß § 88 VwGO nur an das erkennbare Klageziel gebunden, so wie sich dieses ihm im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund des gesamten Parteivorbringens darstellt.
Beauftragt eine kreisfreie Stadt als zuständige untere Verwaltungsbehörde im Rahmen der ihr nach dem Fleischhygienegesetz übertragenen Aufgaben private Labors mit der Durchführung von BSE-Tests, so trifft sie die amtshaftungsrechtliche Verantwortung für Fehler, die den Bediensteten dieser Labors bei den Tests unterlaufen. Es haftet nicht etwa das Land, das den Labors die Erlaubnis erteilt hat, diese Untersuchungen durchzuführen, und das die Rahmenbedingungen geschaffen hat, an denen sich die Tests zu orientieren haben.
Eine unmittelbare Haftung der Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH besteht auch dann wegen Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH, wenn zwar ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, jedoch wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden ist und die geltend gemachten Ansprüche zu den ausgefallenen Ansprüchen gemäß § 17 Abs. 3 GesO gehören. Ob Vermögenslosigkeit besteht, ist objektiv und rückblickend zu beurteilen. Offen bleibt, zu welchem Zeitpunkt dies zu geschehen hat.
Die Eintragung eines erst nach dem Ablauf des 31. Dezember 1991 gefassten Beschlusses zur Umwandlung einer LPG hat die in § 34 Abs. 1 LwAnpG bezeichneten Rechtsfolgen herbeigeführt, wenn der Beschluss den Zweck verfolgte, Fehler in einem vor dem 31. Dezember 1991 gefassten Beschluss durch dessen Aufhebung und Neuvornahme zu beheben. Dass eine solche Beschlussfassung auf Grund der Anordnung in § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG mit der Fortsetzung einer aufgelösten LPG verbunden war, ist bei einer wertenden Betrachtung des gesamten, auf die Herbeiführung einer vom Gesetz zugelassenen Umwandlung für die konstitutive Wirkung der Eintragung nicht von Bedeutung.
Trägt der Kläger unter Vorlage einer von ihm und dem Beklagten unterzeichneten Vertragsurkunde - die dazu, ob der Beklagte den Vertrag in eigenem Namen oder im Namen eines Dritten abschließen wollte, auslegungsbedürftig und -fähig ist - vor, der betreffende Vertrag sei zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossen worden, so kann dieser Vortrag Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses des Beklagten sein (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578).
Zur Frage, welche Auswirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Polen über das Vermögen eines polnischen Unternehmens auf die Passivlegitimation dieses Unternehmens hat, das in Deutschland eine Niederlassung unterhält, mit polnischen Arbeitnehmern Bauleistungen in Deutschland erbringt und von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen in Anspruch genommen wird.
Die Einführung eines Emissionshandelssystems für Treibhausgase durch die Richtlinie 2003/87/EG ist mit den europarechtlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum und freie Berufsausübung vereinbar.
Die im TEHG getroffenen Zuständigkeitsregeln verstoßen nicht gegen die Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes.
Ein Arbeitgeber, der eine Kündigung vor einem Betriebsübergang ausgesprochen hat, ist trotz des Verlustes der Arbeitgeberstellung durch einen Betriebsübergang befugt, einen Auflösungsantrag zu stellen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Auflösungszeitpunkt zeitlich vor dem Betriebsübergang liegt.
Eine wirksame - und nach dem 1.1.2005 fort geltende - negative Statusfeststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG schließt es aus, im Hinblick auf eine unter § 53 Abs. 6 AuslG fallende Gefahrenlage im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein rechtliches Ausreisehindernis anzunehmen. (Fortführung der zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Senatsrechtsprechung vgl. Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 - und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
Eine Polizeigewerkschaft darf in Dienstgebäuden der Polizei keine Unterschriftenlisten auslegen, mit denen beim Publikum um Unterstützung der Forderung nach einer Vermehrung der Planstellen für Polizeibeamte geworben wird. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Betätigungsfreiheit der Koalitionen muss insoweit gegenüber dem durch Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten.
1. Zu den Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebes.
2. Zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs beim sogenannten Insourcing des Logistikbereichs eines Unternehmens, das mit selbst hergestellten Produkten für die Aus- und Weiterbildung auf den Gebieten der Naturwissenschaften, Elektrotechnik und Elektronik handelt.
3. Wird die Kündigungsschutzklage gegen eine zuvor vom Betriebsveräußerer ausgesprochene Kündigung noch vor dem Vollzug des Betriebsübergangs anhängig gemacht, bleibt der kündigende Veräußerer passivlegitimiert.
4. Kläger und Beklagte können nicht einen Betriebsübergang als solchen unstreitig stellen, sondern nur die Tatsachen, die den Rückschluss auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs ermöglichen sollen.
5. Der Streitverkündete kann gegen den erklärten Willen der Hauptpartei, der er beigetreten ist, keine Tatsachenbehauptungen in den Prozess einführen, die dem Sachvortrag der Hauptpartei widersprechen.