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passives Wahlrecht

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMBURG – Beschluss, 5 TaBV 12/07 vom 26.05.2008

Rechtsgebiete:AÜG, GG
Schlagworte:Nichtgewerbliche Leiharbeit, passives Wahlrecht
Stichwort:passives Wahlrecht
Leitsatz:Auch im Rahmen nichtgewerbsmäßiger Leiharbeit ist § 14 Abs. 2 AÜG entsprechend anwendbar, so dass Leiharbeitnehmer nicht passiv zum Betriebsrat wählbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Überlassung zu einem Entleiher länger als 2 Jahre andauert. § 14 Abs. 2 AÜG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 5 TaBV 12/07



LAG-HAMBURG – Beschluss, 8 TaBV 17/06 vom 03.09.2007

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Ausgliederung, beigestellte Arbeitnehmer, passives Wahlrecht
Stichwort:passives Wahlrecht
Leitsatz:1. Werden Arbeitnehmer im Rahmen einer auf Dauer angelegten Ausgliederung eines Betriebsteils einem anderen Arbeitgeber ohne zeitliche Begrenzung überlassen, dann sind diese Arbeitnehmer im Betrieb, in dem sie tätig sind, auch passiv wahlberechtigt und bei der Größe des Betriebsrats nach § 9 BetrVG zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt der Betriebsratswahl eine konkrete Rückkehrperspektive für die Dauer der bevorstehenden Wahlperiode nicht besteht.

2. Die "Gestellung" von Arbeitnehmern im Rahmen der Ausgliederung eines Betriebsteils ist mit der Arbeitnehmerüberlassung nicht gleichzusetzen.
Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 8 TaBV 17/06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10951/06.OVG vom 20.09.2006

Rechtsgebiete:LV, LBG, Richtlinie 2000/78/EG
Schlagworte:Beamtenrecht, Bürgermeister, Oberbürgermeister, Bürgermeisterwahl, Kommunalbeamter auf Zeit, Wahlbeamter, Urwahl, Wahlrecht, aktives Wahlrecht, passives Wahlrecht, Ruhestand, Eintritt in den Ruhestand, Ruhestandsbeginn, Alter, Altersgrenze, Wahlrechtsgrundsätze, Allgemeinheit der Wahl, Gleichheit der Wahl, formale Wahlgleichheit, Leistungsvermögen, Leistungskraft, Leistungsfähigkeit, effektive Amtsführung, Gestaltungsfreiheit, Einschätzungsprärogative, Diskriminierung
Stichwort:passives Wahlrecht
Leitsatz:Die vom Gesetzgeber auf die Vollendung des 68. Lebensjahres festgesetzte Altersgrenze für gewählte Kommunalbeamte auf Zeit (§ 183 Abs. 2 Satz 2 LBG) begegnet nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten eines aufgrund Erreichens der Altersgrenze vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheidenden Amtsinhabers (hier: Oberbürgermeister) scheidet daher aus.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 10951/06.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 5 A 11469/05.OVG vom 08.03.2006

Rechtsgebiete:LPersVG, BRRG, BAT, SGB II
Schlagworte:Personalvertretungsrecht, Personalrat, Personalratswahl, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungsträger, Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaft, ARGE, Wahlvorstand, Zulassung zur Wahl, Nichtzulassung zur Wahl, Wählerverzeichnis, Wahlrecht, aktives Wahlrecht, passives Wahlrecht, Wahlberechtigung, Wählbarkeit, wahlberechtigt, wählbar, Wahltag, Wahlanfechtungsantrag, Dienstherreneigenschaft, Beschäftigter, Beschäftigteneigenschaft, Beschäftigungsverhältnis, tatsächliches Beschäftigungsverhältnis, Eingliederung, Eingliederungsgedanke, Gesetzesauslegung, abgebende Dienststelle, aufnehmende Einrichtung, Demokratieprinzip, Wahlrechtsgrundsätze, Allgemeinheit der Wahl, Willkürverbot, Beteiligungsdefizit, Beteiligungslücke
Stichwort:passives Wahlrecht
Leitsatz:Die der ARGE nach § 123 a BRRG und § 12 BAT am Wahltag länger als drei Monate zur Dienst- bzw. Arbeitsleistung zugewiesenen Beamten und Angestellten des Landkreises sind von der aktiven und passiven Teilnahme an der Wahl zum Personalrat bei der Kreisverwaltung ausgeschlossen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 5 A 11469/05.OVG


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